rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Festsetzung von Verzögerungsgeld

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Das Verzögerungsgeld bezweckt sowohl, dass der Steuerpflichtige zur zeitnahen Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten eingehalten wird, als auch die Sanktionierung der Verletzung dieser Pflichten durch Abschöpfung von Vorteilen.
  2. Maßstab für die Ermessenserwägungen zur Festsetzung der Verzögerunggeldes sind insbesondere die Dauer der Fristüberschreitung, die Gründe und das Ausmaß der Pflichtverletzung sowie die Beeinträchtigung der Außenprüfung. Dabei ist es nicht zu beanstanden, wenn im Rahmen der Ermessensausübung einzelnen Umständen besonderes Gewicht beigemessen wird.
  3. Anders als bei der Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld führt die nachträgliche Erfüllung der Mitwirkungspflichten nicht zur Beendigung des Verfahrens über die Festsetzung des Verzögerungsgeldes; allerdings ist die nachträgliche Erfüllung der Mitwirkungspflichten im Rahmen des Erschließungs-und Auswahlermessen zu berücksichtigen.
  4. Angesichts der Höhe des festzusetzenden Verzögerungsgeldes von mindestens 2500 € bedarf es einer sorgfältigen Abwägung, ob überhaupt ein Verzögerungsgeld festgesetzt wird. Maßstab dieser Ermessensentscheidung muss deshalb sein, ob die Festsetzung eines Verzögerungsgeldes in Höhe der Sanktionsuntergrenze mit Rücksicht auf die Umstände der zu beurteilenden Pflichtverletzungen sowie das Ausmaß der Beeinträchtigung der Prüfung angemessen ist.
 

Normenkette

AO § 146 Abs. 2b, §§ 5, 200 Abs. 1, § 335; FGO § 102 S. 1

 

Streitjahr(e)

2013

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Verzögerungsgeldes.

Der Kläger ist freiberuflich als … tätig.

Mit Verfügung vom 04.12.2012 (Blatt 5 f. Fallheft BP) erließ der Beklagte nach § 193 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) eine Prüfungsanordnung für eine Außenprüfung betreffend Einkommen- und Umsatzsteuer der Jahre 2008 bis einschließlich 2010. Die Prüfungsanordnung wurde bestandskräftig. Die Prüfung begann am 28.03.2013 und wurde mit Prüfungsbericht vom 22.07.2013 (Blatt 75 ff. Fallheft BP) abgeschlossen. Der Prüfungsbericht wurde dem steuerlichen Berater des Klägers mit Schreiben vom 22.07.2013 (Blatt 90 ff. Fallheft BP) übersandt. Eine Schlussbesprechung wurde nicht durchgeführt. Im Bericht wird hierzu ausgeführt, dass dies wegen der Nichtvorlage der angeforderten Unterlagen unterblieben sei. Die Prüfungsfeststellungen seien geschätzt worden, weil der Kläger die angeforderten Unterlagen nicht vorgelegt habe. Aufgrund der Außenprüfung ergaben sich insgesamt Mehrsteuern und Zinsen. Zusammen mit dem Verzögerungsgeld von 2.500,00 € ergab sich ein Betrag von … € (Blatt 92 Fallheft BP).

Die zunächst erlassenen Einkommen- bzw. Umsatzsteuerbescheide wurden auf der Grundlage des Betriebsprüfungsberichtes mit Datum vom 14.08.2013 geändert. Gegen diese Bescheide legte der Kläger Einsprüche ein, woraufhin die Bescheide, nachdem der Kläger die Unterlagen nachgereicht, bzw. die Fragen beantwortet hatte, nochmals mit Datum vom 23.12.2013 geändert wurden. Nach einer Aufstellung des Beklagten ergaben sich nunmehr nur noch Mehrsteuern von … € (Blatt 141 Fallheft BP).

Bzgl. der Festsetzung des Verzögerungsgeldes stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar:

Mit Datum vom 28.03.2013 richtete der Betriebsprüfer per Faxanschreiben eine Prüfungsanfrage (Blatt 58 f. Fallheft BP) mit sechs Fragen an den Steuerberater des Klägers. Als Termin für die Erledigung ist der 10.04.2013 angegeben. An die Erledigung wurde mit Datum vom 19.04.2013 (Blatt 60 Fallheft BP) telefonisch erinnert. Der Steuerberater des Klägers teilte mit, dass die Unterlagen kämen. Es folgte eine weitere telefonische Erinnerung am 06.05.2013 (Blatt 60 Fallheft BP). Aus einem weiteren Aktenvermerk (Blatt 61 Fallheft BP), wohl vom 27.05.2013, ergibt sich, dass der Steuerberater des Klägers gegenüber dem Beklagten erklärte, die Unterlagen kämen ab dem 03.06.2013 in der 23. Kalenderwoche. Da die Unterlagen nicht eingingen, wurde mit Datum vom 07.06.2013 (Blatt 60 f. Fallheft BP) nochmals telefonisch an die Erledigung der Prüfungsanfrage erinnert.

Mit Schreiben vom 12.06.2013 (Blatt 62 Fallheft BP) erfolgte eine weitere Erinnerung mit der Bitte, die Anfrage bis zum 21.06.2013 zu beantworten bzw. die Hinderungsgründe mitzuteilen. Es werde darauf aufmerksam gemacht, dass nach § 146 Abs. 2b AO ein Verzögerungsgeld von 2.500,00 € bis 250.000,00 € festgesetzt werden könne, sofern der vorstehend bezeichneten Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen werde. An die Erledigung wurde nochmals telefonisch am 26.06.2013 und letztmalig am 09.07.2013 mit Fristverlängerung bis zum 12.07.2013 (Blatt 62 Fallheft BP) erinnert. Wegen einer vom Beklagten erstellten Übersicht über die bzgl. der Erledigung der Prüfungsanfrage zwischen den Beteiligten geführte Kommunikation wird verwiesen auf Blatt 73 Fallheft BP.

Mit Datum vom 04.07.2013, eingegangen beim Beklagten am 16.07.2013, übersandte der Steuerberater des Klägers ein Schre...

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