Entscheidungsstichwort (Thema)

Antidumpingzoll

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.03.1998; Aktenzeichen VII R 24/97)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

 

Tatbestand

Die Klägerin ließ am 10. und 12. November 1992 bei dem beklagten Hauptzollamt Frankfurt am Main-Flughafen durch die Spedition … drei Sendungen mit elektronischen Mikroschaltungen (sogenannte DRAMS) der Code-Nummer 8548 0000 0200 zum freien Verkehr abfertigen. Diese Vorgänge sind unter den Registriernummern … vom 10. November 1992, vom 12. November 1992 und … ebenfalls vom 12. November 1992 erfaßt worden. Bei den vorgenannten Abfertigungen ließ die Klägerin Rechnungen der Firma … vorlegen, in denen jeweils als Ursprungsland Singapur angegeben ist. Bei der im Rahmen der Zollabfertigung durchgeführten Beschau stellte der Abfertigungsbeamte in jedem dieser Fälle, fest, daß alle Chips den Aufdruck „Korea” trugen. In dem Befund zu dem Beleg vom 12. November 1992 … ist außerdem vermerkt, daß sich auf den Chips das Zeichen von … befindet (Verwaltungsakten Heft I, Blatt 44). Die Angabe des Ursprungslandes wurde daraufhin im Eingabebeleg entsprechend geändert.

Die Steuerbescheide vom 11. November 1992 zu …, vom 12. November 1992 zu … und vom 13. November 1992 zu … wurden hinsichtlich der Erhebung des Antidumpingzolls vorläufig erteilt. Durch die Verordnung (VO) (EWG) Nr. 2686/92 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 17. September 1992 Nr. L 272/13) war für Waren der genannten Art mit Ursprung in der Republik Korea ab 18. September 1992 ein vorläufiger Antidumpingzoll in Höhe von 10,1 % festgesetzt worden. Gemäß Art. 1 Abs. 5 dieser VO war bei der Abfertigung solcher Waren zum freien Verkehr eine Sicherheitsleistung in Höhe dieses vorläufigen Antidumpingzolls zu erbringen.

Mit der VO (EWG) Nr. 611/93 des Rates vom 15. März 1993 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren elektronischer Mikroschaltungen (DRAMS) mit Ursprung in der Republik Korea, die von zollpflichtigen Unternehmen exportiert werden, und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 66/1 vom 18. März 1993) bestimmte der Gemeinschaftsgesetzgeber unter Art. 2 der genannten VO, daß Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Antidumpingzoll für den Zeitraum bis zum 17. Januar 1993 endgültig vereinnahmt werden sollten. Es wurde außerdem ein Antidumpingzoll von 24,7 % festgesetzt, wobei allerdings gemäß Art. 1 Abs. 4 der VO bestimmte Unternehmen, die Verpflichtungserklärungen abgegeben hatten, mit ihren in die Gemeinschaft importierten Waren nicht dieser Zollerhebung unterliegen sollten. Dazu gehört auch die Firma … wobei von ihr an andere Firmen veräußerte DRAMS, die zum Export in die Gemeinschaft bestimmt sind, nur dann vom Antidumpingzoll freigestellt sind, wenn es sich bei den belieferten Firmen entweder um die Firma … oder … oder … handelt.

Mit Steuerbescheid vom 30. März 1993 setzte die beklagte Verwaltungsbehörde die Abgaben aus den aufgeführten Abgabenbescheiden endgültig fest und vereinnahmte die zunächst als Sicherheit hinterlegten Beträge für Antidumpingzölle.

Der von der Klägerin hiergegen erhobene Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 5. Oktober 1993).

Die Klägerin ist der Auffassung, die Vereinnahmung des vorläufig erhobenen Antidumpingzolls sei insbesondere deswegen zu Unrecht erfolgt, weil die zugrunde liegende Regelung in der zitierten VO gegen höherrangiges Gemeinschaftsrecht verstoße und deshalb nichtig sei. So werde u.a. der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, denn die durch den Stichtag vorgenommene zeitliche Trennung in solche Einfuhren, die bis zum 17. Januar 1993 stattgefunden hätten, und solche danach, sei sachlich nicht gerechtfertigt. Der Gemeinschaftsgesetzgeber sei bei dieser Regelung offensichtlich von ermessensfehlerhaften, weil sachfremden Überlegungen ausgegangen, denn es hätte sich auch an der Dumpingsituation zu diesem Stichtag nichts geändert gehabt. Zu diesem Zeitpunkt hätte die Kommission auch noch nicht einmal darüber entschieden gehabt, ob sie denn die Verpflichtungserklärungen der koreanischen Herstellerfirmen annehmen wollte oder nicht. Es sei deswegen für die Klägerin kein Anhaltspunkt dafür zu erkennen, daß eine solche zeitliche Abgrenzung sachlich gerechtfertigt sei. Sie könne auch belegen, daß sich in der Preisgestaltung weder zu diesem noch zu einem späteren Zeitpunkt etwas geändert habe. Aus den von ihr vorgelegten Rechnungen vom 6. November 1992, 12. und 13. Januar 1993 sowie vom 27.4. und 26.5.1993 lasse sich erkennen, daß weder im Zusammenhang mit dem in der EG-VO genannten Stichtag 17. Januar 1993 noch im Zusammenhang mit dem Veröffentlichungszeitpunkt der VO vom 18. März 1993, mit der dann die endgültige Antidumpingzollregelung getroffen wurde, sich eine Veränderung in den Preisen gezeigt habe. Die Festlegung des Zeitpunktes sei mithin willkürlich erfolgt und führe zur Nichtigkeit der Bestimmung.

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