vorläufig nicht rechtskräftig

Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksamkeit einer Abtretungsanzeige

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Unterzeichnet ein nicht alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer eine Abtretungserklärung für die Vorsteuererstattung an einen Dritten, kann das Finanzamt schuldbefreiend an diesen Dritten leisten, wenn eine Vollmacht der vertretungsberechtigten Geschäftsführer unter dem Betreff „Rückforderung Umsatzsteuer” vorliegt, wonach der Unterzeichnende befugt ist, „treuhänderisch im Rahmen der Geschäftsführung entsprechende Anträge zu stellen und Unterschriftsvollmacht besitzt”.

2. Für die Wirksamkeit einer Abtretung nach § 46 Abs. 5 AO kommt es entscheidend darauf an, ob die Abtretung dem Finanzamt ordnungsgemäß angezeigt wurde. Im Vertretungsfall ist dafür maßgebend, ob der Vertretende berechtigt ist, für die Gesellschaft die Abtretungsanzeige zu unterzeichnen und diese dem Finanzamt zu übermitteln.

 

Normenkette

AO § 46 Abs. 5; FGO § 60

 

Streitjahr(e)

2000

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 24.04.2006; Aktenzeichen VII B 322/05)

 

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit des Abrechnungsbescheids vom 27.9.2004, durch den der Beklagte (das Finanzamt FA) entschieden hat, dass die Vergütungsansprüche (betreffend Vorsteuerüberhänge) der Klägerin, die diese mit ihren Umsatzsteuer-Voranmeldungen Dezember 2000 und März 2001 geltend gemacht hatte, der Klägerin nicht mehr zustehen, sondern durch schuldbefreiende Überweisung auf ein Konto der A GmbH getilgt wurden.

In dem von ihrem späteren Geschäftsführer namens AA im Februar 1997 unterzeichneten Fragebogen zu steuerlichen Erfassung bezeichnete sich AA als gesetzlicher Vertreter und Zustellungsbevollmächtigter der Klägerin. Ausweislich des auf den Tag der Eintragung der Klägerin im Handelsregister (25.8.1997) erteilten Handelsregisterauszugs besaß die Klägerin zunächst neben AA noch zwei weitere Geschäftsführer, und hinsichtlich der Vertretungsregelung war u.a. bestimmt worden, dass die Klägerin entweder durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen zu vertreten sei. Die Geschäftsführer B, C und AA dürften die Gesellschaft nur zusammen mit jeweils einem weiteren Geschäftsführer vertreten. Sie seien befugt, die Gesellschaft bei Rechtsgeschäften mit sich selbst oder als Vertreter eines Dritten uneingeschränkt zu vertreten. - Dieser Handelsregisterauszug ist dem FA am 3.9.1997 zugegangen. Im August 1999 ist B aus der Geschäftsführung der Klägerin ausgeschieden.

In der Folgezeit ist der steuerliche Schriftverkehr der Klägerin mit dem FA (einschließlich der Steuererklärungen) jeweils entweder von Geschäftsführer AA oder von Geschäftsführer C allein unterzeichnet worden.

Am 1.2.2002 ging dem FA ein Schreiben der Klägerin zu, das unter dem Betreff „ Rückforderung Mehrwertsteuer” die von C und AA unterzeichnete Vollmacht mit nachstehendem Inhalt enthielt:

„GF Herr AA treuhänderisch im Rahmen der

Geschäftsführung entsprechende Anträge stellen und

Unterschriftsvollmacht besitzt”.

Ihre von AA unterzeichneten Umsatzsteuer-Voranmeldungen Dezember 2000 und März 2001 vom 12.2.2002, mit denen die Klägerin Vorsteuerüberhänge in Höhe von 8.248,20 DM bzw.38.295,92 DM geltend machte, enthielten jeweils den Hinweis auf beigefügte „Abtretungserklärungen”. Diese Anlagen der Voranmeldungen enthielten unter Verwendung des amtlichen Vordrucks Abtretungsanzeigen, die die Abtretung der vorangemeldeten Umsatzsteuer-Vergütungsansprüche durch die Klägerin an die A GmbH in Höhe von 38.836,80 DM zum Ausdruck bringen. Die Rubrik „Unterschriften” der Vordrucke tragen für die Abtretende den Firmenstempel der Klägerin und für die Abtretungsempfängerin den Firmenstempel der A GmbH. Auf allen diesen Stempeln ist die Unterschrift des AA angebracht worden (Wegen des Inhalts der Abtretungsanzeigen im Einzelnen wird auf deren als Blatt 2 und 3 zum Aktensonderband „Abrechnungsverfahren” genommene Kopien verwiesen.). Am 5.4.2002 veranlasste das FA die Überweisung von 19.758,38 Euro auf das Konto der A GmbH und zeigte mit Schreiben vom 18.2.2002 der Klägerin die Überweisung an.

In der Folgezeit entspann sich zwischen der Klägerin und dem FA ein Streit über die Wirksamkeit der angezeigten Abtretung sowie die schuldbefreiende Wirkung der Überweisung an die A GmbH. Dabei nahm die Klägerin den Standpunkt ein, die Abtretung sei mangels ausreichender Vertretungsmacht des AA unwirksam gewesen. Auf Antrag der Klägerin erließ das FA daraufhin den den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Abrechnungsbescheid vom 22.9.2004 mit dem Inhalt, dass infolge der Abtretungsanzeigen die Erstattungsansprüche an die A GmbH abgetreten worden seien. Die Erstattung an die Klägerin sei daher abzulehnen, und die Überweisung sei mit schuldbefreiender Wirkung vollzogen worden. - Der gegen diesen Bescheid erhobene Einspruch hatte keinen Erfolg.

Mit der Klage verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf Erstattung des überwiesenen Betrags von 19.856,...

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