Entscheidungsstichwort (Thema)

Lohnsteuerliche Bewertung bei der Ausgabe von Belegschaftsaktien

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Bei der Abgabe von Belegschaftsaktien ist der Tag der Beschlussfassung für die lohnsteuerliche Bewertung der Anteile für neun Monate bindend (§ 19a Abs. 8 EStG).
  2. Der Arbeitgeber kann nicht durch erneute Beschlussfassung die Bindungsfrist des § 19a Abs. 8 S. 2 EStG neu in Gang setzen, um die Ausgabe von Belegschaftsaktien unter Ausnutzung niedrigerer Börsenkurse möglichst steuergünstig zu gestalten.
  3. § 19a Abs. 8 EStG ist nicht erweiternd auf junge Aktien bereits börsennotierter Gesellschaften anzuwenden, auch wenn die jungen Aktien und die börsennotierten Altaktien - bis auf die Dividentenberechtigung - wirtschaftlich identisch sind.
 

Normenkette

EStG § 40 Abs. 1 Nr. 2, § 19a Abs. 8; LStR Abschn. 77 Abs. 18

 

Streitjahr(e)

1993

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 04.04.2001; Aktenzeichen VI R 173/00)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Lohnsteuernachforderungsbescheides.

Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin der XXXXXX KGaA (KGaA), bei der ab dem 17.10.1994 eine Lohnsteueraußenprüfung für den Zeitraum 01.01.1990 bis 31.12.1993 durchgeführt wurde. Der Prüfer traf unter anderem Feststellungen zur Ausgabe von Belegschaftsaktien durch die KGaA im gesamten Prüfungszeitraum; für die Jahre 1991 und 1993 kam es zu Beanstandungen, denen folgende Sachverhalte zugrunde lagen:

Am 23.08.1990 beschlossen die Geschäftsinhaber der KGaA, im Rahmen des § 19 a EStG den bezugsberechtigten Arbeitnehmern der Bank und weiterer Tochtergesellschaften im Frühjahr 1991 aus der Kapitalerhöhung vom Frühjahr 1991 maximal vier junge Aktien im Nennwert von 50,?? DM mit Gewinnberechtigung ab 1. Januar 1991 zum Preis von xxx DM anzubieten. Der niedrigste Kurs der Altaktie betrug an diesem Tag im amtlichen Handel an der Frankfurter Börse xxx DM; darin war die Dividende für das Geschäftsjahr 1990 enthalten.

Am 26.09.1990 hoben die Geschäftsinhaber den Beschluß vom 23.08.1990 auf und faßten gleichzeitig den Beschluß, aus der vorgesehenen Kapitalerhöhung den Arbeitnehmern maximal fünf Aktien von nominal 50,?? DM zum Preis von xxx DM je Aktie anzubieten; der niedrigste Kurs der Altaktie belief sich an diesem Tag auf xxx DM, Dividende eingeschlossen. Die Arbeitnehmer wurden durch Hausmitteilung vom 10.04.1991 über die Möglichkeit unterrichtet, Belegschaftsaktien zu erwerben. Im Fall eines Kaufes erfolgte die Depotgutschrift zum 15.05.1991. Die jungen Aktien wurden am xx.xx.1991 zur Börse zugelassen und erstmals am x.x1991 an der Börse gehandelt.

Die KGaA ging auf der Grundlage des Beschlusses vom 26.09.1990 davon aus, daß nach Abzug von 30 % des Nominalwertes der Aktie wegen fehlender Dividendenberechtigung und unter Berücksichtigung eines Freibetrages nach § 19 a EStG von 500,?? DM der geldwerte Vorteil für den betroffenen Arbeitnehmer in jedem Fall 0,?? DM betrage und keine Lohnsteuer einzubehalten sei.

Für 1993 beschlossen die Geschäftsinhaber der KGaA am 19.10.1992 ihren Arbeitnehmern aus der Kapitalerhöhung im Frühjahr 1993 (am xxx.1993) wiederum maximal fünf Aktien zum Preis von xxx DM je Aktie anzubieten. Der niedrigste Kurs der Altaktie am Beschlußtag betrug inklusive Dividende xxx DM. Die jungen Aktien wurden am xxxx1993 zur amtlichen Notierung an der Frankfurter Börse zugelassen und am xxx.1993 erstmals notiert. Erst am xxx.1993, also nach Einführung der jungen Aktien an der Börse, erfolgte die Depotgutschrift bei den jeweiligen Arbeitnehmern. Der Kurs der jungen Aktie betrug an diesem Tag ‘ex Dividende’ xxx DM. Auch für 1993 ging die KGaA davon aus, daß unter denselben Voraussetzungen wie für 1991 für den einzelnen Arbeitnehmer kein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil entstehe.

Der Lohnsteueraußenprüfer vertrat für 1991 die Auffassung, daß die KGaA steuerlich an den Beschluß vom 23.08.1990 gebunden gewesen sei und zumindest für vier Aktien der Kurs vom xxx1990 maßgeblich sei. Nach Abzug von 15,?? DM wegen fehlender Dividendenberechtigung und unter Berücksichtigung des Freibetrages vom 500,?? DM sowie des entrichteten Kaufpreises ermittelte der Prüfer einen geldwerten Vorteil von insgesamt xxxxxxx DM und eine Nachforderung von xxxxxx DM (einschließlich Kirchensteuer). Für 1993 legte der Prüfer den amtlichen Kurs für junge Aktien vom xxx.1993 zugrunde und ermittelte einen geldwerten Vorteil von insgesamt xxxxxx DM und einen Lohnsteuernachforderungsbetrag von xxxxxxxDM (einschließlich Kirchensteuer).

Der Beklagte folgte der Rechtsauffassung der Lohnsteueraußenprüfung. Aufgrund eines Antrages auf Lohnsteuerpauschalierung vom 17.07.1995 machte der Beklagte mit einem Lohnsteuernachforderungsbescheid vom 28.09.1995 gegen die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der KGaA u.a. die Lohnsteuer geltend, die auf die geldwerten Vorteile aus der Ausgabe von Belegschaftsaktien entfiel.

Der dagegen gerichtete Einspruch war erfolglos. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin weiterhin die Herabsetzung des Nachforderungsbetrages.

Die ...

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