Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1988–1990

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.04.1998; Aktenzeichen IV R 25/97)

 

Tenor

1. 1. Unter Abänderung der Einkommensteuer-Bescheide für 1988 vom 27.11.1992 und für 1989 vom 01.12.1992 sowie der Einspruchsentscheidung vom 11.10.1995 wird die Einkommensteuer wie folgt festgesetzt:

für 1988 auf … – DM

für 1989 auf … – DM.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu 86 % und der Beklagte zu 14 % zu tragen.

4. Der Streitwert für das gerichtliche Verfahren wird auf … DM festgesetzt.

5. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

6. Die Revision wird zugelassen.

7. Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Inhaber eines Gartenbaubetriebs in … Gegenstand des Unternehmens ist die Aufzucht von Strauch- und Stammrosen sowie das Aufschulen von Flieder- und Zierobstbäumen. Der Kläger bezieht aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.

Für die Streitjahre 1988 bis 1990 ermittelte der Kläger seinen Gewinn nach § 4 Abs. 1 Einkommensteuergestz (EStG). Gewinnermittlungszeitraum ist nach § 4 a Abs. 1 EStG das Wirtschaftsjahr. Die Festsetzung der Einkommensteuer für die Streitjahre erfolgte jeweils unter Zugrundelegung der Einkommensteuererklärungen des Klägers unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO).

Im Jahr 1992 führte das Finanzamt … bei dem Kläger eine Betriebsprüfung (Bp) durch, die sich auf die Veranlagungszeiträume 1988 bis 1989 (Wirtschaftsjahre 1988/89 bis 1990/91) erstreckte. Im Rahmen dieser Prüfung stellte der Prüfer fest, daß der Kläger bei der Bewertung seines Pflanzenbestandes zu den Bilanzstichtagen die in seinem Betrieb gezüchteten Rosen- und Fliederkulturen nicht bewertet, sondern nur die übrigen Pflanzenbestände und Baumkulturen bilanziert hatte. Den bilanzierten Pflanzenbestand hatte der Kläger jeweils nach Hektar-Richtsätzen (ha-Richtsätze) zu den Bilanzstichtagen erfaßt.

Der Prüfer ging ferner davon aus, daß es sich bei den im Betrieb des Klägers gezüchteten Rosenpflanzungen um mehrjährige Kulturen handele, die gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG grundsätzlich mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu aktivieren seien. Die Kulturzeit der Rosen beginne bereits im Zeitpunkt der Anpflanzung. Bis zum Verkauf seien daher die Pflanzungen mehr als ein Jahr im Betrieb. Da der Kläger seine Pflanzenbestände aus Vereinfachungsgründen nach ha-Richtsätzen bewertet habe, seien auch die Rosenbestände zu den Bilanzstichtagen entsprechend zu aktivieren. Der Prüfer verwies insoweit auf das Schreiben des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 15.12.1981 (Bundessteuerblatt –BStBl– I 1981, 878). Der Prüfer ermittelte demgemäß den Wert der Pflanzenbestände zu den Bilanzstichtagen wie folgt:

30.06.1989

30.06.1990

30.06.1991

ha-Satz

18.400,– DM

18.400,– DM

20.200,– DM

ha-Fläche

3.7546

3.2070

2.1801

Wert laut Finanzamt

69.084,– DM

59.008,– DM

44.038,– DM

Durch die Bp änderten sich die Gewinne für die streitigen Wirtschaftszeiträume wie folgt:

1988/89

1989/90

1990/91

DM

DM

DM

vor Bp

nach Bp

Unter Zugrundelegung der Prüfungsfeststellungen erließ das beklagte Finanzamt nach § 164 Abs. 2 AO geänderte Einkommensteuer (ESt)-Bescheide, und zwar für 1988 und 1990 am 27.11.1992 und für 1989 am 01.12.1992. Gegen die geänderten Bescheide legte der Kläger Einspruch ein, der erfolglos blieb. Auf die Einspruchsentscheidung des Finanzamts vom 11.10.1995 wird Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die Klage.

Mit der Klage macht der Kläger im wesentlich geltend, bei den Rosenpflanzungen handele es sich nicht um mehrjährige Kulturen, die nach dem BMF-Schreiben vom 15.12.1981 zu aktivieren seien. Die Kulturzeit der verkaufsfähigen Rosenpflanzen beginne erst mit dem Entfernen der wilden Triebe und nicht bereits mit dem Pflanzen der Rosenwildlinge im März bzw. April des Jahres. Nach dem Austrieb des eingesetzten Rosenauges im August werde die Rose gerodet und anschließend verkauft. Erst durch den Austrieb der Veredelung entstehe eine edle, verkaufsfähige Rosenpflanze. Das Finanzamt habe deshalb den Bestand an Strauch- und Stammrosen zu Unrecht in die Bewertung der Pflanzenbestände mit einbezogen.

Der Kläger ist ferner der Ansicht, daß die Bewertung der Rosenbestände nach ha-Richtsätzen zu einem unzutreffenden Ergebnis geführt habe. Eine Bewertung der Rosenbestände nach den tatsächlich angefallenen Herstellungskosten führe zu wesentlich niedrigeren Wertansätzen. Da es sich bei den Rosenkulturen um eine Massenware handele, sei auch die Ermittlung der Herstellungskosten anhand der Einkaufsrechnungen für die veredelten Rosenwildlinge möglich und zulässig. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Herstellungskosten ergebe sich für den Be...

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