rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung von Rentenerhöhungen bei der Bildung von Pensionsrückstellungen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Zusage einer Pension von nicht mehr als 75 % der letzten vor dem Bilanzstichtag (Rückstellungsbildung) gezahlten Aktivbezüge ist noch angemessen und begründet keine sogenannte Überversorgung.
  2. Die Vereinbarung fester prozentualer Erhöhungsbeträge ab Eintritt des Versorgungsfalles, ist hinsichtlich des Zeitpunkts ihres Wirksamwerdens oder ihres Umfangs regelmäßig nicht ungewiß i.S.d. § 6a Abs. 3 Nr.1 Satz 4 EStG.
  3. Soweit bei einer Pensionszusage die zugesagten Festbeträge bereits exakt 75 % der laufend gezahlten Aktivbezüge betragen, ist die Vereinbarung zusätzlicher fester prozentualer Erhöhungsbeträge ab Eintritt des Versorgungsfalls als Übermaßrente anzusehen, die wesentliche inflationäre Einkommensentwicklungen vorwegnehmen soll.
  4. Die Vereinbarung einer die künftige Einkommensentwicklung vorwegnehmenden Übermaßrente ist trotz fester prozentualer Erhöhungsbeträge ab Eintritt des Versorgungsfalles mit einer erst künftig vorgenommenen Erhöhung der Aktivlöhne i.S. des § 6a Abs. 3 Nr. 1 Satz 4 EStG zu vergleichen und somit bei der Teilwertermittlung nicht zu brücksichtigen.
 

Normenkette

EStG § 6a Abs. 3, 3 Nr. 1 S. 4; KStG § 8 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

1993

 

Nachgehend

BFH (Aktenzeichen I R 30/00)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe von Rückstellungen streitig, die für Pensionszusagen zugunsten einer Gesellschafterin bzw. zugunsten des Ehemanns einer Gesellschafterin gebildet wurden.

Die Klägerin wurde mit Vertrag vom xx.xx.1980 gegründet. Gegenstand ihres Geschäftsbetriebes ist das Ausführen von Zimmereiarbeiten sowie die Herstellung und der Vertrieb von Kisten. Geschäftsführer der Klägerin ist xxxxxx xxxxxx (E.M.), der mit der Gesellschafterin X. M verheiratetet ist. Diese ist an der Klägerin zu 50 % beteiligt, die restlichen Anteile halten xxxxxxxxxxx (A.W.) und xxxxxxxxxxx (X.S.) zu je 25 %.

Die Klägerin erteilte E.M. und A.W. mit Verträgen jeweils vom xx.xx.1993 (Einspruchsakte Bl. 4, 6) Pensionszusagen, wonach sie sich verpflichtete, ab dem 65. Lebensjahr der Begünstigten eine lebenslängliche Altersrente bzw. für den Fall einer Berufs -oder Erwerbsunfähigkeit eine Invalidenrente zu zahlen. Die Rente der A.W. sollte sich mit Eintritt des Versorgungsfalles auf xxxxxxxxxxx DM monatlich und diejenige des E.M. auf xxxxxx DM monatlich belaufen. Diese Beträge errechneten sich mit 75 % der zum Zeitpunkt der Pensionszusage gezahlten Bezüge von xxxxxxxx DM (E.M.) und xxxxxxxx DM (A.W.). Die Rente umfaßte auch eine Witwer -bzw. Witwenversorgung i.H.v. 60 % der genannten Bezüge. Die Klägerin verpflichtete sich weiter, mit Eintritt des Versorgungsfalles die Bezüge um jährlich 4 % zu erhöhen, wobei die Erhöhung alle 3 Jahre durchgeführt werden sollte.

Anläßlich einer bei der Klägerin in 1995 für den Prüfungszeitraum 1991 - 1993 durchgeführten Betriebsprüfung (Bp) wurde festgestellt, daß die Klägerin die entsprechenden Pensionsrückstellungen zum 31.12.1993 von insgesamt xxxxxxxxx DM unter Einbeziehung dieser Anpassungsregelung berechnet hatte. Die Bp sah dies als unzulässig an und korrigierte den Betrag auf insgesamt xxxxxxxxxx,-- DM (Bp-Akte Bl. 25, Rechtsbehelfsakte 79, 80).

Die Veranlagungsstelle des Finanzamts schloß sich dieser Auffassung an und erließ die von der Klägerin im vorliegenden Verfahren angegriffenen Bescheide des Streitjahres 1993 (KSt-Akte 1993 Bl. 12, Festst.-Akte a.E., Gewerbesteuerakte 1993; Vermögenssteuerakte 1.1.94).

Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos. Das Finanzamt wies die eingelegten Einsprüche mit Entscheidung vom xxxx.1997 als unbegründet zurück (Rechts-behelfsakte Bl. 77).

Mit der nunmehr erhobenen Klage ist die Klägerin (auch unter Bezugnahme auf das Eilverfahren 4 V 3195/97 und das Einspruchsverfahren) im wesentlichen der Auffassung, die ursprünglich gebildeten Pensionsrückstellungen von xxxxxxxxx DM seien rechtmäßig. Durch die Rentenanpassungsklausel werde keine Überversorgung im Sinne der Rechtsprechung des BFH begründet. Insoweit sei auf Cramer, DStR 1997, 190, zu verweisen. Auch die Oberfinanzdirektionen des Freistaats Bayern seien dieser Ansicht.

Im übrigen messe das Finanzamt den Begriffen "Rentendynamik", "Rentenan-passung" und "Steigerungsraten" nicht die zutreffende Bedeutung bei, was die geltend gemachte Rechtsverletzung offenbare.

Letztlich seien für die Ausschöpfung des nach Auffassung des Finanzamts jeweils höchstmöglichen Ansatzes von Pensionsrückstellungen unzumutbare versicherungsmathematische Berechnungen erforderlich, wenn solche überhaupt wegen der oftmals fehlenden Bezugsgrößen durchgeführt werden könnten.

Die Ansicht des Finanzamts werde durch neuere Rechtsprechung widerlegt (siehe Zitate im Schriftsatz vom 8.4.1998, FG-Akte Bl. 39).

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Körperschaftsteuerbescheid 1993 und den Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Abs. 1 KStG, beide Bescheid...

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