Entscheidungsstichwort (Thema)

Vereinbarung einer Pension als Festbetrag mit linearen Steigerungen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Überhöhte Zusagen eines festen Pensionsbetrages sind ungewissen künftigen Erhöhungen von Aktivlohn i.S.v. § 6a Abs. 3 Nr. 1 Satz 4 EStG gleichzusetzen und daher die bei der Teilwertberechnung nicht zu berücksichtigen.

2. Verzichtet ein als Geschäftsführer tätiger Arbeitnehmer auf seinen Arbeitslohn zugunsten einer Pensionszahlung ohne dass der Pensionsanspruch hinreichend abgesichert ist, bleibt der Gehaltsverzicht bei der Berechnung der Pensionszusage regelmäßig unberücksichtigt.

3. Lineare Pensionssteigerungen die auch bereits bei Eintritt des Pensionsfalles wegen Invalidität zu zahlen wären, sind bei der Wertermittlung der Pensionsrückstellung erst ab dem Eintritt des Versorgungsfalles nach Erreichen der Altersgrenze zu berücksichtigen.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2; EStG § 6a Abs. 3 Nr. 1 S. 4

 

Streitjahr(e)

1993

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.09.2004; Aktenzeichen I R 62/03)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe von Pensionsrückstellungen.

Die Klägerin betreibt eine Unternehmen, das die Ausführung von Bauschlosserei- und Schmiedearbeiten zum Gegenstand hat. Alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin ist Frau G. Ihr Ehemann, Herr G, ist als Betriebsleiter in dem Unternehmen der Klägerin tätig. Aufgrund des Anstellungsvertrages erhielt er bis zum 30.09.1993 ein monatliches Gehalt von 2.800,-- DM. Sonderentgelte und Prämien für besondere Leistungen sieht der Vertrag nicht vor. Ab 01.10.1993 vereinbarte die Klägerin mit Herrn G eine Gehaltserhöhung um monatlich 3.964,-- DM. Gleichzeitig vereinbarten die Vertragsparteien, dass Herr G auf die Auszahlung der Gehaltserhöhung von 3.964,-- DM zu Gunsten einer Pensionszusage verzichtet.

Mit Vereinbarung vom 09.11.1993 erteilte die Klägerin ihrer Geschäftsführerin sowie deren Ehemann Pensionszusagen (Vertragsakte Blatt 45, 47) basierend auf der Pensionsordnung der Klägerin, auf die im Einzelnen verwiesen wird (Vertragsakte Bl. 57 ff.). Danach erhalten Frau G nach Vollendung des 65. Lebensjahres und Herr G nach Vollendung des 62. Lebensjahres jeweils eine monatliche lebenslängliche Altersrente i.H.v. 5.000,-- DM, die nach Eintritt des Versorgungsfalles um jährlich 4% zu erhöhen ist. Diese Erhöhung soll alle drei Jahre vorgenommen und auf eine mögliche Anpassungspflicht angerechnet werden. Bei vorherigem Ausscheiden wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ist die Zahlung einer Invalidenrente i.H.v. 100 Prozent der Altersrente nach Maßgabe der Pensionsordnung vorgesehen. Eine Rückdeckungsversicherung wurde nicht abgeschlossen.

Wegen dieser ungewissen Verbindlichkeiten passivierte die Klägerin in der Bilanz zum 31.12.1993 Rückstellungen i.H.v. insgesamt 446.092,-- DM, wovon 183.318,-- DM auf die Pensionsverpflichtung gegenüber der Geschäftsführerin und 262.774,-- DM auf Herrn G entfalle.

Eine weitere Rückstellung i.H.v. 63.600,-- DM stellte die Klägerin unter der Bezeichnung „Zusatzversorgung Herr G” in die Bilanz zum 31.12.1993 ein. Grundlage der Rückstellung ist ein Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 07.09.1992, wonach Herrn G für seinen besonderen Einsatz im Kalenderjahr 1992 eine Prämie i.H.v. 60.000,-- DM zu zahlen ist. Die Prämie soll der Aufbesserung der Altersversorgung dienen und nach Vollendung des 62. Lebensjahres ausgezahlt werden. Bis zur Auszahlung ist eine 6%ige jährliche Verzinsung vorgesehen.

Das Finanzamt berücksichtigte nach Durchführung einer Außenprüfung die Pensionsrückstellungen nur i.H.v. 124.610,-- DM. Die Rückstellung für die Zusatzversorgung des Herrn G erkannte es dem Grunde nach unter Berufung auf das Rückwirkungsverbot nicht an. Gegen den aufgrund der Betriebsprüfung erlassenen Körperschaftsteueränderungsbescheid 1993 und den Feststellungsbescheid gemäß § 47 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz zum 31.12.1993 wandte sich die Klägerin mit dem Einspruch. Das Finanzamt gab dem Einspruch teilweise statt und erkannte mit Einspruchsentscheidung vom 16.05.2001 unter Hinweis auf § 6a EStG eine Rückstellung wegen der Pensionsverpflichtung gegenüber der Geschäftsführerin zum 31.12.1993 i.H.v. 160.747,-- DM und die Rückstellung aufgrund der Pensionszusage gegenüber dem als Betriebsleiter angestellten Ehemann der Geschäftsführerin i.H.v. 63.279,-- DM an. Grundlage der Ermittlungen des Rückstellungswertes für die Geschäftsführerin ist ein versicherungsmathematisches Gutachten, auf das im Einzelnen verwiesen wird. Bei der Berechnung des Teilwertes berücksichtigt das Gutachten für die Zeit nach Eintritt des Versorgungsfalls eine dreiprozentige Erhöhung. Nicht in dem Teilwert niedergeschlagen hat sich das Risiko einer jährlichen Erhöhung bei Eintritt des vorzeitigen Rentenfalls wegen Invalidität. Die Pensionsrückstellung für Herrn G erkannte das Finanzamt nur insoweit an, wie die zugesagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zusammen mit einer zu erwartenden Sozialversicherungsrente 75% des Aktivgehaltes de...

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