vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorwegabzug bei geringfügigem Beschäftigungsverhältnis

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Kürzung des Vorwegabzugs auf Grund von Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers beim Sonderausgabenabzug hat zu unterbleiben, wenn die Zukunftssicherungsleistungen nicht für den Arbeitnehmer erbracht worden sind, weil dieser von der Option des Verzichts auf die Rentenversicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB VI keinen Gebrauch gemacht hat.

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 62, § 10 Abs. 3 Nr. 2a; SGB VI § 5 Abs. 2 S. 2

 

Streitjahr(e)

2000

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 08.11.2006; Aktenzeichen X R 9/06)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Vorwegabzug zu kürzen ist.

Die Kläger werden als Eheleute zur Einkommensteuer zusammen veranlagt.

Die Klägerin war im Streitjahr bei dem als …gewerblich tätigen Kläger für 630,-- DM monatlich geringfügig beschäftigt. Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses führte der Kläger 10 % des Lohns an einen Krankenversicherungsträger und 12 % an einen Rentenversicherungsträger ab. Die Klägerin zahlte keine eigenen Beiträge an die Sozialversicherungsträger und war privat krankenversichert. Sie hatte im Streitjahr weitere positive Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Im Einkommensteuerbescheid vom 10.01.2002 kürzte der Beklagte für die Berechnung der abziehbaren Höchstbeträge bei den Sonderausgaben den Vorwegabzug nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 a Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung bis Veranlagungszeitraum 2004 um 16 v.H. der - wegen der anderen positiven Einkünfte der Klägerin gemäß § 3 Nr. 39 a.F. EStG steuerpflichtigen Einkünfte der Klägerin aus geringfügiger Beschäftigung.

Mit dem fristgerecht erhobenen Einspruch machten die Kläger geltend, die Kürzung komme nicht in Betracht, da die Klägerin aus den Zahlungen des Arbeitgebers letztlich keine Vorteile habe.

Der Beklagte wies den Einspruch am 18.03.2002 als unbegründet zurück. Der Vorwegabzug sei gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 a EStG i.V.m. R 24 Abs. 1 Satz 1 Lohnsteuerrichtlinien zu kürzen, da der Versicherungsanteil aus dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis zu den Zukunftssicherungsleistungen i. S. des § 3 Nr. 62 EStG gehöre.

Der Einkommensteuerbescheid für 2000 wurde wegen verschiedener Grundlagenbescheide mehrfach geändert, zuletzt am 21.02.2003.

Mit der Klage vom 02.04.2002 vertreten die Kläger weiterhin die Ansicht, eine Kürzung des Vorwegabzuges wegen Leistungen nach § 3 Nr. 62 EStG komme nur in Betracht, wenn dem Arbeitnehmer durch die Zahlungen des Arbeitgebers Vorteile entstehen. § 3 Nr. 62 EStG spreche ausdrücklich von Ausgaben für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

den Einkommensteuerbescheid für 2000 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 21.03.2003 dahingehend abzuändern, dass eine

Kürzung des Vorwegabzugs unterbleibt.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält an seiner in der Einspruchsentscheidung vertretenen Rechtsauffassung fest.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der Beklagte hat den Vorwegabzug bei der Klägerin zu Unrecht entsprechend § 10 Abs. 3 Nr. 2 a EStG um 16 v.H. ihrer Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit gekürzt.

Nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 a EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung ist der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen zu kürzen, wenn der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer Zukunftssicherungsleistungen nach § 3 Nr. 62 EStG erbringt.

Diese Voraussetzungen für die Kürzung des Vorwegabzugs liegen jedoch nicht vor. Der Arbeitgeber der Klägerin hat zwar Zukunftssicherungsleistungen im Sinne von § 3 Nr. 62 EStG erbracht, jedoch nicht für die Klägerin im Sinne dieser Vorschrift.

Entsprechend dem Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24.03.1999 (Bundesgesetzblatt I 1999, S. 388) hat der Kläger Beiträge in Höhe von 10 v.H. des Lohns der Klägerin an einen Krankenversicherungsträger und in Höhe von 12 v.H. an einen Rentenversicherungsträger bezahlt. Für die Kürzung des Vorwegabzugs kommt es auf die Höhe der tatsächlich erbrachten Leistungen grundsätzlich nicht an. Der Gesetzgeber hat in generalisierender Weise nur darauf abgestellt, dass Zukunftssicherungsleistungen überhaupt erbracht werden. Die Kürzung ist vorzunehmen, „wenn” und nicht nur „soweit” solche Leistungen erbracht werden. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil vom 16.10.2002 (XI R 61/00, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2003, 183) detailliert dargelegt. In dem dort entschiedenen Fall waren in einem der Streitjahre bei einem Bruttoarbeitslohn in Höhe von 451.255,-- DM gerade 769,50 DM zur freiwilligen Krankenversicherung des Arbeitnehmers geleistet worden. Dennoch hat der BFH die volle Kürzung des Vorwegabzuges für rechtmäßig erkannt. Ebenso hat er in einem anderen Urteil vom selben Tag (XI R 75/00, BStBl II 2003, 288 – dagegen ist Verfassungsbeschwerde eingelegt, Aktenzeichen des Bundesverfassungsgerichts 2 BvR 472/03) ausgesprochen, dass der Vorwegabzug au...

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