rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuerabzug bei Einschaltung von Subunternehmern im Baugewerbe

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Person des leistenden Unternehmers ist abweichend von der zivilrechtlichen Leistungsbeziehung zu bestimmen, wenn der Vertragspartner des Leistungsempfängers die vereinbarte Leistung nicht in eigner Person erbringt, die Leistung nicht als eigene der Umsatzsteuer unterwirft und der Leistungsempfänger damit rechnet, oder damit hätte rechnen müssen, dass die Leistung nicht versteuert wird.

2. Ein Unternehmen als Vertragspartner des Leistungsempfängers hat die vereinbarte Leistung jedenfalls dann „in eigner Person” erbracht, wenn die Leistungen von einem Bautrupp ausgeführt werde, dessen Mitglieder Arbeitnehmer dieses Unternehmens waren.

3. Die Kapitalgesellschaft, die zivilrechtlicher Vertragspartner ist und die die Rechnung ausgestellt hat , ist auch als leistender Unternehmer der von ihr abgerechneten und von ihrem Bautrupp ausgeführten Leistungen anzusehen, wenn die gesamte tatsächliche Geschäftsführung für die GmbH mit dem Einverständnis und der zumindest gelegentlichen persönlichen Mitwirkung des Geschäftsführers erfolgt.

 

Normenkette

UStG § 15 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

1996

 

Tatbestand

Die Antragstellerin begehrt die Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheids 1996 vom 12. 8. 1998 in Höhe von 81.169,20 DM sowie der gleichzeitig vorgenommenen Festsetzung von Nachzahlungszinsen in Höhe von 1.622,-- DM. Sie begehrt zudem, die Verwirkung der Säumniszuschläge aufzuheben.

Gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Umsatzsteuerbescheids wendet die Antragstellerin ein, der Antragsgegner (das Finanzamt - FA-) habe ihr zu Unrecht den anhand von Rechnungen der N-GmbH in Höhe von 61.776,45 DM, den anhand von Rechnungen der K-B GmbH in Höhe von 3.219,-- DM sowie den anhand von Rechnungen der B GmbH in Höhe von 16.174,41 DM geltend gemachten Vorsteuerabzug versagt.

In einem Parallelverfahren (6 V 2499/98) der Beteiligten wegen der Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheids 1995, der Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide Februar/März 1997 sowie der Säumniszuschläge zu den Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheiden Januar bis November 1996 hat der Senat durch Beschluß vom 25. 9. 1998 zum Ausdruck gebracht, daß keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Versagung des Vorsteuerabzugs beständen, soweit dieser anhand von Rechnungen der N-GmbH begehrt werde. Dabei stellte der Senat darauf ab, daß der begehrte Vorsteuerabzug der Antragstellerin im Hinblick darauf zu versagen sei, daß nach den vorgelegten Unterlagen die gegenüber der Antragstellerin abgerechneten Bauleistungen nicht der N-GmbH als leistender Unternehmerin, sondern anderen, möglicherweise sog. „Kolonnenschiebern”, zuzurechnen seien, die selbst nach außen nicht in Erscheinung treten wollten und die die Antragstellerin nur eingesetzt hätten, um unter dem Deckmantel einer bestehenden GmbH unerkannt Steuern zu hinterziehen. - Nach summarischer Überprüfung des Sachverhalts sei davon auszugehen, daß der Geschäftsführer der N-GmbH in keiner Weise auf die Geschäftsführung Einfluß genommen habe, daß es sich bei den von ihr angegebenen Adressen lediglich um Räume von Büroservice - Unternehmen gehandelt habe und daß die mit Verrechnungsschecks vorgenommenen Zahlungen nicht von der N-GmbH, sondern Dritten, die in keiner Beziehung zur N-GmbH stehen, eingelöst worden seien.

Auf die - nachträglich zugelassene - Beschwerde (V B 16/99) hin hat der Bundesfinanzhof -BFH- am 9. 11. 1999 den Beschluß des Senats vom 25. 9. 1998 aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

Zur Begründung seiner Entscheidung legt der BFH dar, es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide, weil die Antragstellerin die Subunternehmerverträge mit der N-GmbH und nicht mit möglichen Hintermännern abgeschlossen habe und eine von den zivilrechtlichen Leistungsbeziehungen abweichende Bestimmung der Person des leistenden Unternehmers nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 30. 9. 1999 (V R 8/99) abweichend von den zivilrechtlichen Leistungsbeziehungen „möglicherweise” in Betracht komme, „wenn der Vertragspartner des Leistungsempfängers die vereinbarte Leistung nicht in eigener Person erbringe und auch die Leistung nicht als eigene der Umsatzsteuer unterwerfe und der Leistungsempfänger damit rechne oder damit rechnen müsse, daß die Leistung nicht versteuert werde”. - Insoweit habe die Antragstellerin vorgetragen, im Verfahren seien die Umsatzsteuervoranmeldungen Mai 1995 bis Oktober 1997 der N-GmbH vorgelegt worden und es gebe keine Nachweise dafür, daß die an sie ausgeführten Umsät-ze darin nicht enthalten seien.

Der BFH hob den Beschluß des FG auf, ohne selbst in der Sache zu entscheiden, um dem FG Gelegenheit zu geben, die summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung der neueren Grundsätze des BFH-Urteils vom 30. 9. 1999, „aber auch des Vortrags der Antragstellerin zur Zeichnungsberechtigung über das Kon...

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