rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Leistungsbeschreibung als Voraussetzung des Vorsteuerabzugs

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Formulierungen wie „Hotelreinigung” oder „Reinigungsarbeiten” reichen als zum Vorsteuerabzug berechtigende Leistungsbeschreibung nur dann aus, wenn die Leistungen durch das Objekt (Hotel), den Zeitraum der Leistungserbringung sowie den Umfang der erbrachten Leistungen – sei es nach Stunden, sei es nach Anzahl der gereinigten Zimmer – konkretisiert werden.
  2. Soweit der Vorsteuerabzug an einer unzureichenden Leistungsbeschreibung in dem Abrechnungspapier scheitert, kann die notwendige Eindeutigkeit durch Verweis auf andere Geschäftsunterlagen ersetzt werden, wenn in der Rechnung auf diese Unterlagen Bezug genommen wird und die in Bezug genommenen Unterlagen eindeutig bezeichnet werden.
 

Normenkette

UStG § 15 Abs. 1, § 14 Abs. 4 Nr. 5

 

Streitjahr(e)

2005, 2006

 

Tatbestand

Strittig ist, ob der Antragsgegner (das Finanzamt – FA –) den Vorsteuerabzug aus Rechnungen von Subunternehmern zu Recht wegen unzureichender Leistungsbeschreibung abgelehnt hat.

Die Antragstellerin ist eine juristische Person in der Rechtsform einer GmbH, ihr Gegenstand u.a. der Hotelservice. Hierfür schließt sie mit verschiedenen Hotels Werkverträge über die Durchführung von Reinigungsarbeiten ab, in denen Umfang und Art der zu erbringenden Reinigungsleistungen detailliert bezeichnet werden. Die Reinigungsarbeiten in den jeweiligen Hotels werden teilweise mit eigenen Reinigungskräften durchgeführt, teilweise beauftragt die Antragstellerin hiermit die Subunternehmerfirmen: A, B, C, D, E und F.

Die von den Subunternehmern erbrachten Leistungen wurden von den Projektleitern der Antragstellerin vor Ort geprüft und auf sog. Kontrollzetteln aufgezeichnet. Außerdem wurden die erbrachten Reinigungsarbeiten von Mitarbeitern der entsprechenden Hotels aufgezeichnet. Die Antragstellerin glich die Aufzeichnungen der Hotels mit den sog. Kontrollzetteln ab und teilte den Subunternehmern durch sog. „Auftragsbestätigungen” monatlich mit, in welchem Umfang diese abrechenbare Leistungen erbracht hatten. Daraufhin erstellten die Subunternehmer die streitgegenständlichen Rechnungen. Die zwischen Oktober und Dezember 2005 in Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer von 45.613,28 EURO machte die Antragstellerin in ihrer Umsatzsteuererklärung 2005 geltend, wobei auf den Subunternehmer E 1.276,41 EUR, auf die F 22.400,36 EUR, auf B 20.801,48 EURO und auf die Firma D 1.135,03 EUR entfielen.

Außerdem machte die Antragstellerin in ihren Umsatzsteuer-Voranmeldungen Januar bis Oktober 2006 folgende Vorsteuern geltend:

Monat

E

B

D

C

A

Summe

Jan.

Feb.

März

April

Mai

Juni

Juli

Aug.

Sept.

Okt.

Summe

Nach zwei Umsatzsteuersonderprüfungen versagte das FA den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen dieser Subunternehmer, weil sich weder in den Eingangsrechnungen noch in den dazugehörigen Werkverträgen Hinweise fänden, aus denen eine detaillierte Leistungsbeschreibung hergeleitet werden könne; insbesondere sei in den jeweiligen Werkverträgen der für die Leistungsbeschreibung vorgesehene § 2 offen geblieben (Tz 14 a und b des Bp-Berichtes vom 15.11.2006 sowie Tz 15a und b des Bp-Berichtes vom 25.01.2007).

Die Einsprüche der Antragstellerin wies das FA mit der Einspruchsentscheidung vom 22.07.2007 als unbegründet zurück. Die dagegen eingereichte Klage ist unter dem Aktenzeichen 6 K 1856/07 anhängig. Nachdem das FA einen Aussetzungsantrag abgelehnt hatte, verfolgt die Antragstellerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter und trägt zur Begründung im Wesentlichen vor:

a) Aus jeder Rechnung sei eindeutig ersichtlich, in welchem Objekt (Hotel) und in welchem Zeitraum (Monat) welche Räume gereinigt worden seien. Die Rechnungen unterschieden genau zwischen der Reinigung von Hotelzimmern („Zimmerreinigung”), der Reinigung der sonstigen Hoteleinrichtungen („Unterhaltsreinigung”) sowie der Reinigung der Küchen („Küchenreinigung”). Es seien jeweils die Anzahl der gereinigten Zimmer bzw. bei Unterhalts- und Küchenreinigung die dafür erbrachten Reinigungsstunden aufgelistet. Entgegen der Ansicht des FA sei nicht erforderlich, dass die Rechnungen auch Angaben dazu enthielten, an welchen Tagen welche Zimmer gereinigt wurden, vielmehr genüge auch die Angabe des Monats der Leistungserbringung.

b) Zum weiteren Nachweis, in welchem Objekt und an welchem Tag die jeweiligen Reinigungsleistungen erbracht wurden, dienten die der Buchführung beigefügten und an die Subunternehmer versandten Auftragsbestätigungen und Kontrollzettel. Hieraus könne ein eindeutiger Bezug zwischen der Leistungsbezeichnung auf der Rechnung und dem einzelnen gereinigten Objekt herbeigeführt werden.

c) Da nach der für Lieferungen entwickelten Rechtsprechung ausreichend sei, dass die gelieferten Gegenstände „handelsüblich” bezeichnet werden, könne für die Bezeichnung der sonstigen Leistungen nichts anderes gelten. Vorliegend sei jedem verständigen Dritten bewusst, was mit den Begriffen „Zimmerreinigung”, „Unterhaltsreinigung” und...

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