(1) Die Eigentümerinnen und Eigentümer, die Besitzerinnen und Besitzer haben Schäden und Mängel, die an Kulturdenkmälern auftreten und deren Denkmalwert oder Substanz beeinträchtigen, unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde anzuzeigen.

 

(2) Wird ein bewegliches Kulturdenkmal veräußert, so haben Veräußerin oder Veräußerer und Erwerberin oder Erwerber den Eigentumswechsel innerhalb eines Monats der Unteren Denkmalschutzbehörde anzuzeigen.

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