2.4.1 Handelsbilanz

Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens können als Aktivposten in die (Handels-)Bilanz aufgenommen werden.[1]

Aufwendungen für die Gründung eines Unternehmens, für die Beschaffung des Eigenkapitals und für den Abschluss von Versicherungsverträgen dürfen aber nicht als Aktivposten in die Bilanz aufgenommen werden.[2]

Als Herstellungskosten eines immateriellen Vermögensgegenstands können nur die bei der Entwicklung angefallenen Aufwendungen angesetzt werden.[3] Entwicklung ist die Anwendung von Forschungsergebnissen oder von anderem Wissen für die Neuentwicklung von Gütern oder Verfahren oder die Weiterentwicklung von Gütern oder Verfahren mittels wesentlicher Änderungen. Angesetzt werden die für die Entwicklung angefallenen Aufwendungen, die nach § 255 Abs. 2 HGB Herstellungskosten sind.[4]

Hiervon sind Forschungskosten gemäß § 255 Abs. 2a Satz 3 HGB abzugrenzen.

Können Forschung und Entwicklung nicht verlässlich voneinander unterschieden werden, ist eine Aktivierung gemäß § 255 Abs. 2a Satz 4 HGB ausgeschlossen.

Da bereits die bei der Entwicklung anfallenden Aufwendungen anzusetzen sind, muss das Unternehmen eine Zukunftsprognose anstellen. Das bedeutet: Im Zeitpunkt der Aktivierung muss mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden können, dass ein einzeln verwertbarer immaterieller Vermögensgegenstand des Anlagevermögens zur Entstehung gelangen wird.[5]

[5] Begr. RegE BilMoG BT-Drs. 16/10067 S. 60.

2.4.2 Steuerbilanz

Steuerrechtlich dürfen immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nur aktiviert werden, wenn sie entgeltlich erworben worden sind.[1] Selbst geschaffene immaterielle oder unentgeltlich erworbene Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens dürfen daher in der Steuerbilanz nicht bilanziert werden (Aktivierungsverbot). Eine Bewertung mit Herstellungskosten scheidet daher aus.

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