Handelsbilanz Steuerbilanz
   
   
Aktivierungswahlrecht* Aktivierungswahlrecht**

Soweit auf den Zeitraum der Herstellung entfallend:

  • angemessene Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung
  • angemessene Kosten der allgemeinen Verwaltung
  • angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs
  • angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs
  • angemessene Aufwendungen für freiwillige soziale Leistungen
  • angemessene Aufwendungen für freiwillige soziale Leistungen
  • angemessene Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung
  • angemessene Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung

*§ 255 Abs. 2 Satz 3 HGB; § 6 Abs. 1b EStG

**R 6.3 EStR

Tab. 2: Aktivierungswahlrechte in Handels- und Steuerbilanz

Bei den in der Tabelle aufgeführten Aufwendungen handelt es sich um sogenannte fixe Gemeinkosten. Im Gegensatz zu den variablen Gemeinkosten,[1] die sachlich mit der Produktion zusammenhängen und je nach deren Umfang variieren, sind sie durch das Unternehmen als Ganzem veranlasst, nicht also unmittelbar durch den Herstellungsbereich. Es ist daher unsicher, in wieweit sie sich auf die Herstellung der Vermögensgegenstände/Wirtschaftsgüter auswirken.

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