OFD Münster, Verfügung v. 17.6.2005, o. Az.

Bezug: aktualisierte Fassung der Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 39/2002 vom 24.6.2002

Herabsetzung der Wesentlichkeitsgrenze (§ 17 Abs. 1 Satz 4 EStG) durch StEntlG 1999/2000/2002

Das FG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 19.3.2002, 1 K 63/00 entschieden, dass die Rückbeziehung der Beteiligungsgrenze von 10 % auf Zeitpunkte vor dem 1.1.1999 nach R 140 Abs. 2 Satz 3 EStR 2000 eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung darstellt. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das Revisionsverfahren ist unter dem Az. VIII R 25/02 beim BFH anhängig.

Im Hinblick darauf können nunmehr anhängige Rechtsbehelfsverfahren generell gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen, und zwar auch in den Fällen, in denen die Veräußerung erst nach dem Bundestagsbeschluss über das StEntlG 1999/2000/2002 am 4.3.1999 erfolgte.

Die o.a. Information ist insoweit überholt.

Mit Urteilen vom 1.3.2005, VIII R 25/02 (Anm. d. Red.: Verfassungsbeschwerde eingelegt, Az. 2 BvR 748/05) und VIII R 92/03 hat der BFH entschieden, dass

  • das Tatbestandsmerkmal der wesentlichen Beteiligung „innerhalb der letzten fünf Jahre” i.S. des § 17 Abs. 1 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 nicht für jeden abgeschlossenen Veranlagungszeitraum nach der jeweils geltenden Beteiligungsgrenze i.S. des § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG zu bestimmen ist, sondern richtet sich nach der im Jahr der Veräußerung geltenden Wesentlichkeitsgrenze
  • die Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze von bisher 25 % auf 10 % in § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 und die damit verbundene Erfassung von in der Vergangenheit gebildeten stillen Reserven ist jedenfalls dann verfassungsgemäß, wenn die Veräußerung erst nach dem Gesetzesbeschluss im Bundestag am 4.3.1999 vorgenommen worden ist
  • bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns gemäß § 17 Abs. 2 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 als Anschaffungskosten die historischen Anschaffungskosten und nicht der gemeine Wert der Anteile am 1.1.1999 anzusetzen sind.

Die Urteile sollen im BStBl veröffentlicht werden.

Rechtsbehelfe, die im Hinblick auf die o.g. Verfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhend gestellt worden sind, können wieder aufgenommen und entsprechend der Urteile entschieden werden.

 

Normenkette

EStG § 17 Abs. 1

EStG § 17 Abs. 2

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