Für die zeitliche Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist der Entstehungszeitpunkt der Aufwendungen ohne Bedeutung. In welchem Veranlagungszeitraum die Steuerermäßigung abgezogen werden kann, bestimmt sich nach dem Kalenderjahr der jeweiligen Zahlung. Es gilt das Abflussprinzip.[1]

 
Praxis-Beispiel

Steuerabzug bei Ratenzahlung

A hat im November und Dezember 2023 in seinem Gartengrundstück begünstigte Pflegemaßnahmen durch ein Gartenbauunternehmen durchführen lassen. Die Rechnung vom 19.12.2023 über 6.400 EUR begleicht er in 2 gleichen Raten zum 21.12.2023 und 22.1.2024.

Die Steuerermäßigung für die haushaltsnahe Dienstleistung verteilt sich auf 2 Jahre.

 
2023: 20 % von 3.200 EUR = 640 EUR
2024: 20 % von 3.200 EUR = 640 EUR

Die Anwendung des Abflussprinzips eröffnet bei Rechnungsbeträgen am Jahresende Gestaltungsmöglichkeiten. Ohne die Verteilung des Betrags von 6.400 EUR wäre ein Teil der Aufwendungen aufgrund der Jahreshöchstgrenze von 1.200 EUR[2] ohne Auswirkung geblieben.

Bei regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben, z. B. nachträgliche monatliche Zahlung oder monatliche Vorauszahlung einer Pflegeleistung, die innerhalb eines Zeitraums von bis zu 10 Tagen nach Beendigung bzw. vor Beginn eines Kalenderjahres geleistet worden sind, werden die Ausgaben abweichend vom Abflusszeitpunkt dem Kalenderjahr zugerechnet, zu dem sie wirtschaftlich gehören.[3] Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gehören die Abgaben für das in den Monaten Juli bis Dezember gezahlte Arbeitsentgelt, die erst am 15. Januar des Folgejahres fällig werden, noch zu den begünstigten Aufwendungen des Vorjahres.

Mieter können die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen auch dann geltend machen, wenn sie die Verträge mit den Leistungserbringern nicht selbst abgeschlossen haben. Eine Wohnnebenkostenabrechnung, eine Hausgeldabrechnung, eine sonstige Abrechnungsunterlage oder eine Bescheinigung entsprechend dem amtlichen Muster[4], die die wesentlichen Angaben einer Rechnung sowie einer unbaren Zahlung nach § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG enthält, reicht für die Geltendmachung der Steuerermäßigung nach § 35a EStG regelmäßig aus – es sei denn, es drängen sich Zweifel an deren Richtigkeit auf.[5]

Für die zeitliche ­Berücksichtigung bei Wohnungseigentümergemeinschaften und Mietern hinsichtlich der laut Jahresabrechnung bzw. Verwalter- oder Vermieterbescheinigung begünstigten Aufwendungen gelten Besonderheiten.[6]

[4] BMF, Schreiben v. 9.11.2016, IV C 8 – S 2296 – b/07/1003 :008, BStBl 2016 I S. 1213, Anlage 2.
[6] BMF, Schreiben v. 9.11.2016, IV C 8 – S 2296 – 6/07/10003 :008, BStBl 2016 I S. 1213.

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