6.1 Abflussprinzip

Für die zeitliche Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist der Entstehungszeitpunkt der Aufwendungen ohne Bedeutung. In welchem Veranlagungszeitraum die Steuerermäßigung abgezogen werden kann, bestimmt sich nach dem Kalenderjahr der jeweiligen Zahlung. Es gilt das Abflussprinzip.[1]

 
Praxis-Beispiel

Steuerabzug bei Ratenzahlung

A hat im November und Dezember 2023 in seinem Gartengrundstück begünstigte Pflegemaßnahmen durch ein Gartenbauunternehmen durchführen lassen. Die Rechnung vom 19.12.2023 über 6.400 EUR begleicht er in 2 gleichen Raten zum 21.12.2023 und 22.1.2024.

Die Steuerermäßigung für die haushaltsnahe Dienstleistung verteilt sich auf 2 Jahre.

 
2023: 20 % von 3.200 EUR = 640 EUR
2024: 20 % von 3.200 EUR = 640 EUR

Die Anwendung des Abflussprinzips eröffnet bei Rechnungsbeträgen am Jahresende Gestaltungsmöglichkeiten. Ohne die Verteilung des Betrags von 6.400 EUR wäre ein Teil der Aufwendungen aufgrund der Jahreshöchstgrenze von 1.200 EUR[2] ohne Auswirkung geblieben.

Bei regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben, z. B. nachträgliche monatliche Zahlung oder monatliche Vorauszahlung einer Pflegeleistung, die innerhalb eines Zeitraums von bis zu 10 Tagen nach Beendigung bzw. vor Beginn eines Kalenderjahres geleistet worden sind, werden die Ausgaben abweichend vom Abflusszeitpunkt dem Kalenderjahr zugerechnet, zu dem sie wirtschaftlich gehören.[3] Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gehören die Abgaben für das in den Monaten Juli bis Dezember gezahlte Arbeitsentgelt, die erst am 15. Januar des Folgejahres fällig werden, noch zu den begünstigten Aufwendungen des Vorjahres.

Mieter können die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen auch dann geltend machen, wenn sie die Verträge mit den Leistungserbringern nicht selbst abgeschlossen haben. Eine Wohnnebenkostenabrechnung, eine Hausgeldabrechnung, eine sonstige Abrechnungsunterlage oder eine Bescheinigung entsprechend dem amtlichen Muster[4], die die wesentlichen Angaben einer Rechnung sowie einer unbaren Zahlung nach § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG enthält, reicht für die Geltendmachung der Steuerermäßigung nach § 35a EStG regelmäßig aus – es sei denn, es drängen sich Zweifel an deren Richtigkeit auf.[5]

Für die zeitliche ­Berücksichtigung bei Wohnungseigentümergemeinschaften und Mietern hinsichtlich der laut Jahresabrechnung bzw. Verwalter- oder Vermieterbescheinigung begünstigten Aufwendungen gelten Besonderheiten.[6]

[4] BMF, Schreiben v. 9.11.2016, IV C 8 – S 2296 – b/07/1003 :008, BStBl 2016 I S. 1213, Anlage 2.
[6] BMF, Schreiben v. 9.11.2016, IV C 8 – S 2296 – 6/07/10003 :008, BStBl 2016 I S. 1213.

6.2 Lohnsteuerermäßigungsverfahren

Damit sich die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungen und Dienstleistungen bei Arbeitnehmern nicht erst nach Ablauf des Jahres bei der Einkommensteuerveranlagung auswirken kann, können die Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungen und haushaltsnahe Dienstleistungen auch als Freibetrag beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. Der Freibetrag berechnet sich mit dem 4-Fachen der ­Steuerermäßigung.[2] Für haushaltsnahe Dienstleistungen inkl. Pflege- und Betreuungsleistungen können also max. 16.000 EUR und für Handwerkerleistungen max. 4.800 EUR beim Lohnsteuerabzug 2023 berücksichtigt werden.

 
Praxis-Beispiel

Umrechnung in Lohnsteuer-Freibetrag

Ein Rentner-Ehepaar beschäftigt 2023 eine Putzhilfe für monatlich 520 EUR, für die es pauschale Arbeitgeberabgaben von insgesamt 12 % an die Minijob-Zentrale abführt.[3] Die Gesamtaufwendungen für die geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt belaufen sich auf 6.984 EUR (= 12 × 582 EUR) im Jahr.

Außerdem hat das Ehepaar vierteljährlich eine Gärtnerei-GmbH beauftragt, die Pflege des hauseigenen Gartengrundstücks durchzuführen. Die durch Rechnung und Kontoauszug nachgewiesenen Kosten haben insgesamt 560 EUR betragen.

Die mögliche Steuerermäßigung bei der Einkommensteuerveranlagung berechnet sich so:

 
20 % von 6.984 EUR = 1.396,80 EUR, max. 510 EUR für die Putzhilfe 510 EUR
zzgl. 20 % von 560 EUR = 112 EUR, max. 4.000 EUR für die Gartenpflege 112 EUR
Insgesamt 622 EUR

Im Fall eines Lohnsteuerermäßigungsantrags errechnet sich ein Freibetrag von 2.488 EUR (= 622 EUR × 4).

6.3 Arbeitgeberpflichten

Lohnsteuerhilfevereine dürfen auch die mit einem haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnis[1] zusammenhängenden Arbeitgeberaufgaben erledigen.[2] Damit können Arbeitnehmer auch dann auf die Beratung von Lohnsteuerhilfevereinen zurückgreifen, wenn sie die Möglichkeit einer haushaltsnahen Beschäftigung in Anspruch genommen haben. Die Arbeitgeberpflichten umfassen

  • die Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer,
  • Meldung und Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge,
  • die Entrichtung der Umlagen 1 (U 1 für Krankheit und Kur) und 2 (U 2 für Leistungen nach dem Mutterschutz) an die Lohnausgleic...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge