Begriff

Das Handelsregister ist ein öffentliches Verzeichnis von Rechtstatsachen auf dem Gebiet des Handelsrechts. Zweck des Handelsregisters ist es, in Bezug auf Unternehmen die für den Handelsverkehr notwendige Publizität über eintragungspflichtige Tatsachen herzustellen. Um dieses Ziel erreichen zu können, ist das Handelsregister frei zugänglich. Interessierte können daher ohne Angaben von Gründen in das Register Einsicht nehmen, um so über alle im Register enthaltenen Informationen zu (potenziellen) Geschäftspartnern Kenntnis zu erlangen. Die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses ist anders als z. B. bei einer Einsicht in das Grundbuch nicht nötig.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Grundlagen des Rechts des Handelsregisters finden sich insbesondere in den §§ 8ff. HGB geregelt, weitere Bestimmungen finden sich aber auch in Spezialgesetzen, zumal des Gesellschaftsrechts.[1] Durch das seit dem 1.1.2007 gültige Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) und das am 1.11.2008 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) sind erhebliche Veränderungen eingetreten, die die Formalien sowohl für den Eintragungspflichtigen als auch für interessierte Dritte erleichtern sollen. Die letzte größere Änderung hat das Recht des Handelsregisters durch das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie erfahren. Die Änderungen sind zum 1.8.2022 in Kraft getreten.[2] Das Verfahren zur Führung der Handelsregister richtet sich nach am FamFG, das seit dem 1.9.2009 das FGG abgelöst hat.[3] Zudem ist die Handelsregisterverordnung[4] zu beachten, die ebenfalls durch das EHUGumfassend geändert wurde.[5] Verschiedene Änderungen sind ebenfalls durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts MoPeG) erfolgt.[6] Die Regelung der Gebühren findet sich in der Handelsregistergebührenverordnung (HRegGebV).[6]

[1] Vgl. auch Schaub, in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 4. Auflage München 2020, § 8 HGB Rz. 4 ff.; Merkt, in Hopt, HGB, 42. Auflage München 2023, § 8 HGB Rz. 2.
[2] BGBl. I 2021, S. 3338; hierzu Omlor/Blöcher, DiRuG-Neuerungen im Beurkundungs- und Registerrecht, DStR 2021, S. 2352.
[4] Verordnung über die Einrichtung und Führung der Handelsregister (Handelsregisterverordnung v. 12.8.1937), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie v. 22.2.2023, BGBl. I 2023 Nr. 23.
[5] Schaub, in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 4. Auflage München 2020, § 8 HGB Rz. 4.
[6] BGBl. I 2021, S. 3461.
[6] BGBl. I 2004, S. 2562, ebenfalls zuletzt geändert durch das MoPeG, BGBl. I 2021, S. 3461, und das Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie, BGBl. I 2023 Nr. 23.

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