Die positive Publizität schützt das Vertrauen in die Richtigkeit vorhandener Handelsregistereintragungen.[48] Auch bei der positiven Publizität ist kein Verschulden notwendig. Auf die positive Publizität kann sich allerdings nicht derjenige Dritte berufen, der positiv wusste, dass die Handelsregistereintragung falsch ist. Auch hier besteht ein Wahlrecht, aber auch eine Wahlpflicht des Dritten, ob er sich auf die wahre Rechtslage oder den Rechtsschein berufen möchte. Ein "Rosinen picken" ist auch insoweit unzulässig.

[48] Merkt, in Hopt, HGB, 42. Aufl, München 2023, § 15 HGB Rz. 18.

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