Beim Dienst-, Werk-, Makler- oder Verwahrungsvertrag besteht ein Anspruch auf Vergütung grundsätzlich nur nach Vereinbarung. Eine Vergütung gilt nach dem BGB dann als stillschweigend vereinbart, wenn die Leistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

Dagegen gilt im kaufmännischen Bereich der Grundsatz, dass ein Unternehmer für andere nie unentgeltlich tätig wird. § 354 Abs. 1 HGB enthält dementsprechend die Anspruchsgrundlage für die Vergütung eines Kaufmannes, der Geschäftsbesorgungen oder Dienstleistungen in Ausübung eines Handelsgewerbes für andere besorgt, wenn keine Abrede über ein Entgelt getroffen wurde.[1] Die Tätigkeiten des Kaufmanns im Interesse des Schuldners sind nach den an dem Ort üblichen Sätzen vergütungspflichtig.

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