Missachtet der Kommissionär die ihm durch Weisung oder vertragliche Vereinbarung gesetzten Preisgrenzen, muss der Kommittent eine eventuelle Zurückweisung unverzüglich erklären, um zu vermeiden, dass das Geschäft trotz Abweichung als genehmigt gilt (§ 386 Abs. 1 HGB).

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