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Handelsgeschäft

Dr. Melanie Besken
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Zusammenfassung

 
Begriff

Handelsgeschäfte sind alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören. Sie können ein- oder beiderseitig sein.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Geschäfte von Kaufleuten und deren spezifische Voraussetzungen sind im HGB gesondert geregelt. Die allgemeinen Regelungen über Handelsgeschäfte finden sich in den §§ 343-372 HGB. Als besondere Handelsgeschäfte sind der Handelskauf, das Kommissionsgeschäft, das Frachtgeschäft, das Speditionsgeschäft und das Lagergeschäft in den §§ 373-475h HGB geregelt.

1 Bedeutung und Voraussetzungen eines Handelsgeschäfts

Im Gegensatz zu reinen Privatgeschäften gilt es im Handelsverkehr einerseits den besonderen Bedürfnissen nach schnellen und unkomplizierten Entscheidungen gerecht zu werden und andererseits zu berücksichtigen, dass Kaufleute aufgrund ihrer Geschäftserfahrung auch weniger schutzbedürftig sind als Privatpersonen. Voraussetzungen für die Anwendbarkeit handelsrechtlicher Regelungen sind daher, dass

  • zumindest ein Kaufmann tätig wird und dass
  • das vorgenommene Geschäft zum Bereich des von ihm betriebenen Handelsgewerbes gehört (§ 343 Abs. 1 HGB).

Geschäfte gehören dann zu einem solchen, wenn sie dem Interesse des Handelsgewerbes, der Erhaltung seiner Substanz und der Erzielung von Gewinn dienen sollen.[1]

Die Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Unternehmerhandeln kann u. U. schwierig sein. Der BGH stellt nach Vorgaben des EuGH auf die objektiv zu bestimmende Zweckrichtung des Rechtsgeschäfts ab. Dabei kommt es maßgeblich auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls, insbesondere auf das Verhalten der Parteien bei Vertragsschluss an. Von maßgebender Bedeutung ist,

  • zu welchem Zweck der veräußerte Gegenstand bislang genutzt wurde und
  • aus welchem Anlass er verkauft werden sollte.
  • In bestimmten Fällen kann es auch ausreichen, dass dem Käufer vor ode...

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