Bei Handelsgeschäften haben Kaufleute auf die Handelsbräuche Rücksicht zu nehmen (§ 346 HGB). Sie sind im HGB nicht ausdrücklich geregelt, haben aber dennoch rechtlich verpflichtende Wirkung, falls sie nicht gerade vertraglich ausgeschlossen wurden.

 
Achtung

Handelsbräuche

In § 346 HGB heißt es, dass nur Kaufleute Handelsbräuche zu beachten haben. Es ist aber h. M., dass Handelsbräuche unter bestimmten Voraussetzungen auch für Nichtkaufleute gelten. Erforderlich ist, dass diese Personen ständig Geschäfte in einem Handelszweig mit Kaufleuten in der Weise abschließen, wie es in den Branchenkreisen üblich ist.[1]

Handelsbräuche sind

  • im kaufmännischen Verkehr verpflichtende Regeln,
  • die auf einer gleichmäßigen, einheitlichen und freiwilligen tatsächlichen Übung beruhen,
  • die sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums für vergleichbare Geschäftsvorfälle gebildet haben und
  • der eine einheitliche Auffassung der beteiligten Kreise zugrunde liegt.[2]

Konkrete Zahlenangaben bezüglich des Zeitmoments oder der Anerkennungsquote gibt es nicht. Ein Handelsbrauch kann sich z. B. bei ganz selten vorkommenden Geschäften bereits durch Übung in wenigen Fällen bilden; bei Massengeschäften ist eine stärker verdichtete Praxis erforderlich. Handelsbräuche können allgemeingültig sein, aber auch nur an bestimmten Orten, für bestimmte Geschäftszweige oder Personengruppen gelten. Von § 343 HGB erfasst sind auch internationale Handelsbräuche.

Handelsübliche Klauseln sind z. B. die Bezeichnungen "ab Werk", "circa", "Arbitrage", "Skonto" "FOB" (Free on Bord), "wie es steht und liegt", "Lieferungsmöglichkeit vorbehalten" oder "brutto für netto". Auch das gewohnheitsrechtlich anerkannte Rechtsinstitut des "Schweigens auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben" zählt zu den Handelsbräuchen (siehe 2.1.2.).

 
Hinweis

Deutsche und ausländische Handelsbräuche

Die Geltung eines deutschen Handelsbrauchs ist nicht davon abhängig, dass ein Kaufmann diesen kennt und sich dementsprechend dem Brauch willentlich unterworfen hat.[3]

Bei ausländischen Handelsbräuchen entsteht eine Bindung nur dann, wenn der Kaufmann zu dem Kreis derjenigen gehört, die gewöhnlich an Geschäften der in Rede stehenden Art beteiligt sind und damit die konkrete Möglichkeit der Kenntnis von dem Handelsbrauch haben.[4]

[1] Joost, in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch, 2015, § 346 Rn. 18.
[3] Hopt, in Baumbach/Hopt, 2018, Handelsgesetzbuch, § 346 Rn. 8.
[4] BGH, Urteil v. 2.5.1984, VIII ZR 38/83, MDR 1985 S. 50 f.

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