Leitsatz

Der Geschäftsführer einer GmbH kann im Haftungswege in Anspruch genommen werden, wenn er sich nicht davon überzeugt hat, dass eine dem Finanzamt erteilte Lastschrift-Einzugsermächtigung tatsächlich erfolgreich eingelöst worden ist.

 

Sachverhalt

Das Finanzamt nahm den alleinigen Geschäftsführer einer GmbH nach § 69 AO (Geschäftsführerhaftung) mit Haftungsbescheid unter anderem für Lohnsteuer und Folgesteuern April 2010 in Haftung. Für den Monat April 2010 wurden für die GmbH Lohnsteuer und Folgesteuern in Höhe von 6.556,36 EUR angemeldet, die das Finanzamt aufgrund einer erteilten Lastschrifteinzugsvereinbarung am 12.05.2010 dem Konto der GmbH belastete. Am 17.05.2010 erfolgte wegen Widerspruchs vom 14.05.2010 eine Rücklastschrift. Der Rückstand wurde der GmbH mit Mahnungen vom 18.05.2010 und 17.09.2010 mitgeteilt und erläutert.

 

Entscheidung

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wurde auch die eingelegte Klage abgewiesen. Das Finanzgericht entschied, dass die pflichtwidrige Nichtabführung einzubehaltender und anzumeldender Lohnsteuer, Kirchenlohnsteuer sowie des Solidaritätszuschlags zu den gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten regelmäßig eine (wenn nicht vorsätzliche) zumindest grob fahrlässige Verletzung der Pflichten eines GmbH-Geschäftsführers darstellt. Wer als Geschäftsführer einer GmbH die steuerlichen Pflichten eines anderen nach § 34 AO zu erfüllen hat, hat nicht nur dafür zu sorgen, dass zur Tilgung von dessen Steuerschulden Handlungen vorgenommen werden, aufgrund derer die erforderlichen Zahlungen nach § 224 Abs. 2 AO als spätestens am Fälligkeitstag entrichtet gelten. Sofern Zahlungen durch Erteilung einer Einzugsermächtigung geleistet werden und folglich nach § 224 Abs. 2 Nr. 1 und 3 AO die Pflicht zur pünktlichen Entrichtung der Zahlung durch Hingabe der Einzugsermächtigung spätestens am Fälligkeitstag erfüllt ist, hat der Geschäftsführer vielmehr die weitere Pflicht, auch dafür zu sorgen, dass die Steuerschuld aufgrund der Einzugsermächtigung tatsächlich eingezogen werden kann und dass die Steuerschuld auch getilgt wird. Hierbei ist zu beachten, dass die Hingabe der Einzugsermächtigung spätestens am Fälligkeitstag zwar nach § 224 Abs. 2 AO als pünktliche Zahlung gilt, aber nicht automatisch auch die Tilgung der Steuerschuld bewirkt.

Im Streitfall reichte die Erteilung einer Einzugsermächtigung nicht aus, vielmehr war der Geschäftsführer verpflichtet, aktiv für die Einlösung der Lastschrift zu sorgen. Die Einlegung eines Widerspruchs gegen den Einzug war ihm daher mindestens wie eigenes Verschulden zuzurechnen, ohne dass es letztlich der Aufklärung bedurfte, ob er in eigener Person widersprochen hatte. Selbst wenn die Rücklastschrift nicht durch den Geschäftsführer veranlasst gewesen sein sollte, hätte er - sobald er diesen Sachverhalt entdeckt - die Pflicht gehabt, nunmehr unverzüglich die Steuerschuld zu tilgen. Sollte er seine Kontoauszüge nicht beachtet haben und es somit an der geforderten Sorgfalt bei der Überwachung der Tilgung seiner Steuerschulden mangeln lassen, so wäre ihm bereits aus diesem Grund ein Schuldvorwurf zu machen.

 

Hinweis

Die Entscheidung zeigt einmal mehr die haftungsmäßige Brisanz der Lohnsteuer, denn hierbei handelt es sich - im Gegensatz zur Umsatzsteuer - um "fremdes Geld", nämlich die von den Arbeitnehmern geschuldete Steuer, die der Arbeitgeber (bei einer GmbH der Geschäftsführer) pünktlich und in zutreffender Höhe an das Finanzamt abzuführen hat. Entsprechend kommt es daher auch bei der Lohnsteuer eher zu einer Haftungsinanspruchnahme als bei der Umsatzsteuer, weil die Rechtsprechung des BFH im Bereich der Lohnsteuer mit deutlich strengeren Kriterien den Geschäftsführer regelmäßig relativ kompromisslos in die (Haftungs- ) Pflicht nimmt.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil vom 06.06.2014, 8 K 516/12

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