6.1 Allgemeines

Nach § 50a EStG ist in einigen Fällen von Einkünften eines in Deutschland lediglich beschränkt Steuerpflichtigen durch den Schuldner der Vergütung ein Steuerabzug vorzunehmen. Dies betrifft im Einzelnen die folgenden Sachverhalte:

  • Einkünfte, die im Inland von beschränkt Steuerpflichtigen erzielt werden aus künstlerischer, sportlicher, artistischer oder ähnlicher Darbietung sowie hiermit zusammenhängenden Leistungen[1],
  • Einkünfte eines beschränkt Steuerpflichtigen aus der Ausübung oder Verwertung einer Tätigkeit als Künstler, Berufssportler, Schriftsteller, Journalist oder Bildberichterstatter, es sei denn, diese Leistungen unterliegen dem Lohnsteuerabzug[2],
  • Einkünfte eines beschränkt Steuerpflichtigen aus einer Vergütung für die Nutzung beweglicher Sachen oder für die Überlassung oder Nutzung eines Rechts, insbesondere Urheberrechten sowie aus der Veräußerung von Rechten[3],
  • Steuerabzug für die Vergütung von beschränkt steuerpflichtigen Mitgliedern eines Aufsichtsrats oder Verwaltungsrats[4]; der Steuersatz der Aufsichtsratssteuer beträgt 30 %.[5] Der Steuerabzug erstreckt sich auf den vollen Betrag der Vergütung, Reisekosten fallen nur dann hierunter, wenn sie die tatsächlichen Kosten übersteigen.[6]

In den ersten 3 Fällen beträgt der Steuersatz 15 % der Einnahmen (Bruttoprinzip).[7] Wird von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den Einnahmen stehenden Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzuziehen (Nettoprinzip)[8] beträgt der Steuersatz 30 %, wenn der Gläubiger eine natürliche Person[9] ist, und 15 % bei einer Körperschaft.[10]

Die Steuer ist vom Schuldner der Zahlungen, also dem Empfänger der Leistungen, bis zum 10. des auf ein Kalendervierteljahr folgenden Monats bei Finanzamt anzumelden und abzuführen. Auf dessen Verlangen hat er dem Gläubiger eine Bescheinigung über den abgeführten Betrag, das Finanzamt usw. auszustellen.[11]

Zur Einhaltung und Abführung der Abzugsteuer nach § 50a EStG vgl. auch §§ 73a ff. EStDV und R 50a EStR/EStH. Hinzuweisen ist darauf, dass die Europarechtskonformität der Bestimmungen teilweise auch nach den Änderungen durch das JStG 2009 weiterhin fraglich ist.[12]

[7] Bis zur Änderung durch das JStG 2009 betrug der Satz 20 %.
[10] § 50a Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 EStG; Loschelder, in Schmidt, EStG, 4. Aufl. 2022, § 50a EStG Tz. 26; Frotscher, in Frotscher/Geurts, EStG, § 50a EStG Rz. 114ff; inbesondere zur den Voraussetzungen, nach § 50a Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt diese Möglichkeit nur für EU/EWR-Staatsbürger bzw. Gesellschaften, die in eine dieser Staaten ansässig sind.

6.2 Haftung

Kommt der Gläubiger seiner Pflicht zu Anmeldung und Abführung der Steuer nicht nach, haftet er in allen Fällen nach § 50a Abs. 5 Satz 5 EStG primär für die Einbehaltung und Abführung der Steuer. Anders als in vergleichbaren Fällen, z. B. bei der Kapitalertragsteuer, findet sich im Gesetz keine Haftung für eine fehlerhafte Ausstellung der Bescheinigung über die einbehaltene und abgeführte Steuer. Die Haftung ist unabhängig davon, ob die Netto- oder die Bruttobesteuerung gewählt wird.[1]

Nach § 50a Abs. 5 Satz 6 EStG bleibt der Gläubiger der Leistung Steuerschuldner. Der Schuldner und der Gläubiger sind hierbei Gesamtschuldner.[2]. Allerdings muss das Finanzamt bei der Auswahl des Haftenden sein Ermessen pflichtgemäß ausüben. Hierbei dürfte regelmäßig eine vorrangige Inanspruchnahme des Vergütungsempfängers einer sachgerechten Ermessensausübung entsprechen, zumindest, wenn der Schuldner die Steuer nicht abgeführt hat.[3]

Die Haftung besteht nur, wenn der Steueranspruch oder der Zahlungsanspruch nicht erloschen ist. Dies kommt insbesondere bei einer Verjährung in Betracht.[4] Wie in den übrigen Fällen der Haftung hat das Finanzamt auch bei der Haftung nach § 50a Abs. 5 EStG das Entschließungsermessen und Auswahlermessen zu berücksichtigen. Bei einem Zufluss nach dem 1.1.2014 liegt die Zuständigkeit ausschließlich nach § 50a Abs. 5 Satz 3 EStG beim Bundeszentralamt für Steuern.[5]

[1] Lohschelder, in Schmidt, EStG, 4. Aufl. 2022, § 50a EStG Tz. 34.
[4] Loschelder, in Schmidt, EStG, 4. Aufl. 2022, § 50a EStG Rz. 35; Reimer, in Brandis/Heuermann, EStG, § 50a EStG Rz. 131.

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