Nach § 45a Abs. 2 EStG ist der Schuldner der Kapitalerträge grundsätzlich verpflichtet, dem Gläubiger der Kapitalerträge auf Verlangen nach amtlich vorgeschriebenem Muster Folgendes zu bescheinigen:

  • Namen und Anschrift des Gläubigers der Kapitalerträge,
  • Art und Höhe der Kapitalerträge, unabhängig von der Vornahme eines Steuerabzugs,
  • den Zahlungstag der Kapitalerträge,
  • den Betrag der anrechenbaren Kapitalertragsteuer,
  • das Finanzamt, an das die Steuer abgeführt wurde.

Eine Unterschrift unter die Steuerbescheinigung ist nach § 45a Abs. 2 Satz 2 EStG nicht zwingend erforderlich, wenn der Aussteller erkennbar ist. Ist der Aussteller nicht gleichzeitig Schuldner der Kapitalerträge, ist er zusätzlich zu nennen.[1]

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