Die Gegenstände müssen schließlich im Eigentum einer an dem Unternehmen wesentlich beteiligten Person stehen. Das Gesetz sieht hierzu 2 Varianten vor:

  • Nach § 74 Abs. 2 Satz 1 AO ist eine Person wesentlich an dem Unternehmen beteiligt, wenn sie unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 1/4 am Grund- oder Stammkapital oder am Vermögen des Unternehmens beteiligt ist. Bei Personengesellschaften wird man auf die Stammeinlage abzustellen haben. Abweichende Stimmrechte sind unerheblich[1], können aber im Rahmen des § 74 Abs. 2 Satz 2 AO Berücksichtigung finden.[2] Eine mittelbare Beteiligung liegt vor, wenn z. B. die Beteiligung über einen Treuhänder oder über eine andere Gesellschaft gehalten wird. Nicht zugerechnet werden können allerdings die Anteile von Angehörigen.
  • Wesentlich beteiligt ist nach § 74 Abs. 2 Satz 2 AO aber auch, wer auf das Unternehmen einen beherrschenden Einfluss ausübt und durch sein Verhalten dazu beiträgt, dass fällige Steuern i. S. d. § 74 Abs. 1 AO nicht entrichtet werden.[3] Hier kommen insbesondere stille Gesellschafter, Darlehensgeber oder Nießbraucher in Betracht. Bei dieser Alternative ist die Frage der Kausalität des Verhaltens des Dritten für die Nichtentrichtung von besonderer Bedeutung. Nicht ausreichend wird sein, wenn lediglich keine weiteren Mittel für die Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen zur Verfügung gestellt werden. Denkbar ist aber z. B. die Haftung eines Kreditinstituts, wenn dieses die Rückführung von Verbindlichkeiten beeinflusst.
[2] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 74 AO Tz. 11.
[3] S. Schwarz, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 74 AO Tz. 12; Boeker, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 74 AO Tz. 32ff.

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