Ob bei dem Begriff "gehören" auf die zivilrechtliche Definition des Eigentums abzustellen ist, ist abschließend nicht geklärt. Eine strenge Anlehnung an das Zivilrecht würde die Beschränkung der Haftung auf Sachen rechtfertigen, da das BGB nur bei Sachen vom Eigentum spricht, bei Rechten dagegen vom Inhaber, Gläubiger usw. Auf § 39 AO ist auf jeden Fall nicht abzustellen.[1] Der Grund ist darin zu sehen, dass § 74 AO die Vollstreckung der Steuerschulden sichern soll.

 
Praxis-Beispiel

Begriff des Eigentums

Ein wesentlich beteiligter Kommanditist hat der KG ein Grundstück verpachtet ("notwendiges Sonderbetriebsvermögen"). Das Grundstück "gehört" i. S. v. § 74 AO weiterhin dem Kommanditisten.

Der Unternehmer (AG, GmbH, KG) darf nicht Eigentümer sein. Anderenfalls hätte es nicht der Haftungsbestimmung des § 74 AO bedurft, da wegen der Steuerschulden des Unternehmers aus dem Steuerbescheid in diese Gegenstände hätte vollstreckt werden können. Allerdings hat der BFH eine Haftung nach § 74 AO in einem Fall bejaht, in dem das Grundstück im Eigentum einer GmbH & Co. KG stand, an der die Gesellschafter einer weiteren Gesellschaft wiederum zu jeweils 50 % beteiligt waren.[2] Diese Entscheidung ist sehr kritisch zu sehen.[3]

In den Fällen der Betriebsaufspaltung "gehören" den Gesellschaftern der Besitzgesellschaft (OHG, GbR) die der Betriebsgesellschaft überlassenen Gegenstände in gesamthänderischer Verbundenheit.[4]

[1] So auch Boeker, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 74 AO Rz. 11; Kratzsch, in König, AO, 4. Aufl. 2021, § 74 AO Rz. 11; Schwarz, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 74 AO Rz. 2.
[3] Ausführlich Dißars, NWB 2013 S. 3763.

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