Der GmbH-Geschäftsführer muss mit der Sorgfalt des ordentlichen Geschäftsmannes handeln (§ 43 Abs. 1 GmbHG, § 347 HGB). Danach müssen die Geschäftsführer der GmbH bestehende Gesetze einhalten und dafür sorgen, dass die GmbH dies ebenfalls tut. Der Geschäftsführer hat die Gesellschaft im Rahmen der Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages und der bestehenden Geschäftsordnung sowie der Weisungen der Gesellschafter zu leiten. Außerdem unterliegt der Geschäftsführer einem weitreichenden Gebot zur Treuepflicht gegenüber der GmbH. Danach muss er alles tun, um den Gegenstand und Zweck der GmbH zu fördern und muss alles unterlassen, was dem Gegenstand und Zweck der GmbH schadet.

Kommt er diesen Pflichten schuldhaft nicht nach und entsteht der Gesellschaft dadurch ein Schaden, kann die GmbH nach entsprechender Beschlussfassung der Gesellschafter Schadensersatz von ihm fordern. Hat die GmbH mehrere Geschäftsführer, haften diese gegenüber der GmbH als Gesamtschuldner (§§ 43 Abs. 2 GmbHG, 421 ff. BGB). Das gilt auch in Bezug auf die zahlreichen Sonderbestimmungen nach dem GmbH-Gesetz, die den Geschäftsführer verpflichten. So ist der Geschäftsführer verantwortlich dafür, dass

  • das Vermögen, das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlich ist, nicht an die Gesellschafter ausgezahlt wird (§§ 43 Abs. 3 GmbHG, 30 GmbHG),
  • die GmbH keine eigenen Geschäftsanteile erwirbt, auf die die Einlagen nicht vollständig eingezahlt sind (§§ 43 Abs. 3 GmbHG, 33 GmbHG),
  • nach Vorliegen eines Insolvenzgrundes (Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung) keine Zahlungen mehr geleistet werden, ggf. rechtzeitig Insolvenzantrag gestellt wird (§§ 15 a ff. InsO).

Stellt der Geschäftsführer den Insolvenzantrag nicht rechtzeitig, kann er sogar strafrechtlich belangt werden mit Geld-oder einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren (§ 15a Abs. 3 InsO). Das gilt auch bei falschen Angaben im Zusammenhang mit der Gründung, Kapitalerhöhung oder Liquidation einer GmbH oder wenn es der Geschäftsführer versäumt, den Gesellschaftern einen Verlust in Höhe der Hälfte des Stammkapitals anzuzeigen (§ 82, 84 GmbHG).

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