Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als sehr einfache und beliebte Rechtsform hat ihre Tücken, wenn sie in eine finanzielle Schieflage gerät. Dann haften die Beteiligten mit ihrem privaten Vermögen für die Schulden, so wie das bei Personengesellschaften üblich ist.

Insoweit kann das Finanzamt die Gesellschafter auch dann für Steuerschulden der GbR in Haftung nehmen, wenn bei der GbR als Steuerschuldnerin bereits die Zahlungsverjährung von 5 Jahren eingetreten ist.[1]

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