Im Rahmen der handelsrechtlichen Jahresabschlusserstellung sind mit dem Gesamtkostenverfahren (GKV) gemäß § 275 Abs. 2 HGB sowie dem Umsatzkostenverfahren (UKV) nach § 275 Abs. 3 HGB zwei Gewinnermittlungsverfahren zulässig. Gleiches gilt gemäß dem ab 2027 durch den angekündigten IFRS 18 abzulösenden IAS 1.102 und IAS 1.103 i. V. m. IAS 1.104 grundsätzlich auch für die Gewinnermittlung nach den International Financial Reporting Standards (IFRS). Allerdings schränkt IAS 1.105 das Wahlrecht für eines der beiden Verfahren anders als die handelsrechtlichen Regelungen ein.

Es ist die Darstellungsform zu wählen, die im Kontext unternehmensspezifischer Gegebenheiten zuverlässiger und relevanter ist. Entgegen internationalen Gepflogenheiten.[1] zeigt sich in Deutschland eine deutliche Dominanz der Anwendung des GKV.[2] Korrespondierend dürfte ein Wechsel der Darstellungsform in Deutschland – etwa zwecks Anpassung an Konzerngepflogenheiten nach einem Merger oder zwecks internationaler Orientierung – i. d. R. vom GKV zum UKV erfolgen. Dabei ist die Vorgehensweise unabhängig von der Wechselrichtung grundsätzlich identisch.

Ein Wechsel der Gliederungssystematik der GuV geht dabei mit tiefgreifenden Eingriffen in die Abbildungssysteme eines Unternehmens einher, die von der Anpassung der IT-Systeme und der Arbeitsabläufe nebst korrespondierenden Schulungen bis hin zu Veränderungen in den Kennzahlensystemen reichen. Erfolgt eine Überleitung einer handelsrechtlichen GuV unter Anwendung des GKV auf eine IFRS-GuV nach UKV erhöht sich das Komplexitätsniveau weiter.

[1] Vgl. etwa Krimpmann, Vom Gesamtkostenverfahren zum Umsatzkostenverfahren, Accounting 7/2005, S. 10.
[2] Anstatt vieler Lange/Müller, Erfahrungsbericht BilMoG, Freiburg i. Br., 2012, Rz. 337 f.

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