Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen muss – zum Zwecke des Vorsteuerabzugs – die Gültigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistenden abgefragt werden. Dies muss zu Beginn der Geschäftsbeziehung und fortan in regelmäßigen Abständen erfolgen. Wird dies unterlassen, kann dies als Versagungsgrund für den Vorsteuerabzug angesehen werden.
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