3.1 Ein Arbeitnehmer verabschiedet sich in die Rente und soll mehrere Sachbezüge als Abschiedsgeschenk erhalten. Besteht die Möglichkeit die Geschenke für ihn teilweise als Sachbezug aufgrund eines besonderen persönlichen Anlasses bis 60 EUR brutto steuerfrei zu stellen und teilweise als Sachbezug im Rahmen der 50-EUR-Freigrenze? Und kann die Differenz pauschal nach 37b versteuert werden?
Sie können einzelne eigenständige Sachbezüge steuerlich nach § 37b EStG mit 30 % zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer pauschalieren, wenn Sie dies für die Sachbezüge an alle Arbeitnehmer im Kalenderjahr einheitlich pauschal versteuern. Die verbleibenden eigenständigen Sachbezüge können dann im Rahmen der 60-EUR-Grenze für Aufmerksamkeiten sowie der 50-EUR-Freigrenze steuerfrei bleiben, wenn die dafür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.
3.2 Was gilt für einen Zuschuss zu einer privaten Kranken-Zusatzversicherung?

Die 50-EUR-Grenze kann für eine Zusatzkrankenversicherung genutzt werden, sofern der Arbeitgeber mit der Versicherung den Vertrag schließt (Arbeitgeber ist Versicherungsnehmer). Der BFH bestätigte dafür das Vorliegen von Sachlohn (BFH, Urteil v. 7.6.2018, VI R 13/16, BStBl 2019 II S. 371).

Gibt der Arbeitgeber hingegen nur einen Zuschuss zu einer vom Arbeitnehmer geschlossenen privaten Kranken-Zusatzversicherung (Arbeitnehmer ist Versicherungsnehmer), liegt Barlohn vor und die Sachbezugsfreigrenze von 50 EUR ist nicht anwendbar.
3.3 Wie sieht es mit einem Fitness(studio)-Zuschuss über die Gehaltsabrechnung aus?

Ein zweckgebundener Zuschuss oder eine Kostenerstattung stellt seit 2020 Barlohn dar und die Sachbezugsfreigrenze von 50 EUR ist nicht anwendbar.

Es gibt allerdings 2 begünstigte Alternativen:

  1. Der Arbeitgeber wird Vertragspartner des Fitnessstudios.
  2. Der Arbeitgeber verteilt vom Fitnessstudio erworbene Gutscheine.
3.4 Wenn der Arbeitgeber sagt "Kaufen Sie sich zum Geburtstag etwas für 60 EUR und geben Sie mir dann den Beleg", – handelt es sich dann noch um einen Sachbezug?
Nein, es handelt sich um eine nachträgliche Kostenerstattung. Dies stellt seit 2020 Barlohn dar und sowohl die Sachbezugsfreigrenze ist ebenso nicht anwendbar wie die steuerfreie Grenze von 60 EUR für Aufmerksamkeiten zu besonderen persönlichen Ereignissen.
3.5 Müssen Sachbezüge auf die Abrechnung?
Der Arbeitgeber muss alle Sachbezüge, auch ausgegebene Gutscheine, im Lohnkonto eintragen, und zwar auch dann, wenn sie in Anwendung der Freigrenze von monatlich 50 EUR steuerfrei bleiben. Zur Erleichterung dieser Aufzeichnungspflicht wird es gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 LStDV zugelassen, dass Sachbezüge, die in Anwendung der Freigrenze steuerfrei bleiben, dann nicht im Lohnkonto aufgezeichnet werden müssen, wenn durch betriebliche Regelungen und entsprechende Überwachungsmaßnahmen gewährleistet ist, dass die Freigrenze monatlich eingehalten wird. Diese Aufzeichnungserleichterung muss allerdings beim Betriebsstättenfinanzamt ausdrücklich beantragt werden.
3.6 Gelten diese Grundsätze zur Abgrenzung von Barlohn und Sachbezügen bei Gutscheinen und Guthabenkarten auch für Aufmerksamkeiten?
Ja, die vorstehenden Grundsätze gelten gleichermaßen für die Anwendung der (steuerfreien) 60-EUR-Grenze in den Fällen, in denen Gutscheine und Guthabenkarten als Aufmerksamkeiten aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden (z. B. Geburtstag, Hochzeit, bestandene Prüfung, Dienstjubiläum).
3.7 Sind Versandkosten für das Verschicken von Sachbezügen auch einzurechnen?
Ja. Steuerlich maßgebend ist der übliche Endpreis am Abgabeort, also das was der Empfänger (Privatperson) bezahlen müsste, wenn er diese Ware selbst beziehen würde. Die Versand-/Portokosten gehören nach der Rechtsprechung zum Endverbraucherpreis, wenn in die Wohnung geliefert wird (BFH, Urteil v. 6.6.2018, VI R 32/16, BStBl 2018 II S. 764). Damit können sie zum Überschreiten der Sachbezugsfreigrenze führen.
3.8 Haben alle Arbeitnehmer einen Anspruch auf diesen steuerfreien Sachbezug, z. B. auch Arbeitnehmer, die über einen Monat lang krank bzw. langzeitkrank, in Mutterschutz oder in Elternzeit sind?
Grundsätzlich besteht ein Anspruch nur, wenn es eine entsprechende Vereinbarung gibt. Ein Anspruch kann auch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz folgen. Ob diese Sachbezüge auch dann zu zahlen sind, wenn der Arbeitnehmer keine Vergütungsansprüche hat, weil er z. B. wegen Krankheit keinen Entgeltfortzahlungsanspruch mehr hat oder weil er in Elternzeit ist, ist eine Frage der Auslegung der Vereinbarung. Im Zweifel ist der steuerfreie Sachbezug auch Entgelt für geleistete Arbeit und daher nicht zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt hat. In der Elternzeit wäre der Sachbezug dann nicht zu gewähren, ebenso nicht bei Ende der Entgeltsfortzahlung, wohl aber beim Mutterschutz.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge