Güterbeförderungen oder damit zusammenhängende Leistungen werden nach § 4 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. b UStG steuerfrei gestellt, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, wenn sich die Leistungen auf Einfuhrgegenstände beziehen, d. h. Waren, die aus Drittstaaten in die EU gelangen. Die Befreiung setzt jedoch voraus, dass die Kosten für diese Leistungen bei der Bemessung der Einfuhrumsatzsteuer berücksichtigt wurden.

Bei grenzüberschreitenden Güterbeförderungen, die im Drittland beginnen, werden die Kosten der Beförderung der eingeführten Gegenstände bis zum ersten Bestimmungsort im Gemeinschaftsgebiet in die Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer einbezogen.[1] Dem Einfuhrumsatz wird der Vorrang eingeräumt und der Inlandsumsatz von der Steuer befreit, soweit die Kosten, die im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Beförderung der Gegenstände stehen, in die Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer einbezogen werden.[2] Unbeachtlich ist, wenn die Kosten zwar Teil der Bemessungsgrundlage nach § 11 UStG sind, die Einfuhr aber nach den für die Einfuhrbesteuerung geltenden Vorschriften befreit ist, z. B. bei Umzugs- oder Messegut.[3] Auch für diesen Fall werden die betreffenden Inlandsumsätze von der Umsatzsteuer freigestellt.[4]

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