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Grundstückswertermittlung bei Existenz eines zeitnahen Kaufpreises

Manfred Schmid
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Leitsatz

1. Bei der Bewertung eines Grundstücks für Zwecke der Schenkungsteuer sind bei Anwendung des Vergleichswertverfahrens vorrangig die von den Gutachterausschüssen mitgeteilten Vergleichspreise heranzuziehen.

2. Liegen keine vom Gutachterausschuss ermittelten Vergleichspreise vor, kann sich der Vergleichspreis nach § 183 Abs. 1 Satz 1 BewG auch aus einem zeitnah zum Bewertungsstichtag vereinbarten Kaufpreis für das zu bewertende Grundstück ergeben.

 

Normenkette

§ 9, § 177, § 182 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 4 Nr. 1, § 183 Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 198 Abs. 1 BewG

 

Sachverhalt

Der Kläger wendete der Beigeladenen aufgrund ­eines Schenkungsvertrags u.a. einen Betrag i.H.v. 920.000 EUR für den Erwerb bestimmter Grundstücke zu. Die auf die Schenkung entfallende Schenkungsteuer sollte laut Vertrag der Kläger übernehmen. Die Beigeladene erwarb die entsprechenden, mit einem freistehenden Einfamilienhaus bebauten Grundstücke zum Kaufpreis von 920.000 EUR.

In seiner Erklärung zur Feststellung des Bedarfswerts gegenüber dem FA ermittelte der Kläger den Grundbesitzwert im Sachwertverfahren mit 518.403 EUR. Das FA stellte demgegenüber im Wege des Vergleichswertverfahrens einen Grundbesitzwert i.H.v. 920.000 EUR fest. Dafür zog es den tatsächlich gezahlten Kaufpreis für das zu bewertende Grundstück heran. Vergleichspreise für vergleichbare Grundstücke oder Vergleichsfaktoren konnte der Gutachterausschuss für das zu bewertende Grundstück nicht mitteilen. Einspruch und Klage blieben erfolglos (FG Düsseldorf, Urteil vom 26.5.2020, 11 K 3447/19 BG, Haufe-Index 14033458, EFG 2020, 1197).

 

Entscheidung

Der BFH wies die Revision des Klägers zurück. Das FG habe zutreffend entschieden, dass das FA den Grundbesitzwert für das vom Kläger im Wege der mittelbaren Grundstücksschenkung zugewandte Grundstück rich...

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      Entscheidungsstichwort (Thema) Grundstückswertermittlung bei Existenz eines zeitnahen Kaufpreises  Leitsatz (amtlich) 1. Bei der Bewertung eines Grundstücks für Zwecke der Schenkungsteuer sind bei Anwendung des Vergleichswertverfahrens vorrangig die von ...

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