Mit dem Tod des Erblassers geht der gesamte Nachlass unentgeltlich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Alleinerben oder die Erbengemeinschaft über. Der Erbe tritt in die Rechtsstellung des Erblassers ein. Nach § 11d Abs. 1 EStG kann der Erbe die AfA des Rechtsvorgängers fortführen. Wird das Grundstück vom Erwerber zur Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung genutzt, gelten die vorstehenden Ausführungen.[1] Im Falle der Selbstnutzung liegt keine einkunftsrelevante Tätigkeit vor.

[1] S. Abschnitt 2.

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