Um der Problematik des nicht ausreichenden Wohnraums zu begegnen, hat der Gesetzgeber im Zuge der Reform die sog. Grundsteuer C mit dem Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung beschlossen, welches zur ersten Hauptveranlagung am 1.1.2025 in Kraft treten wird.[1] Im Grundfall ist es so, dass nach § 25 Abs. 4 GrStG der Hebesatz in einer Gemeinde einheitlich sein muss. Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 GrStG ist es der Gemeinde gestattet, ausnahmsweise – es müssen sog. städtebauliche Gründe vorliegen – baureife unbebaute Grundstücke als eigene Grundstücksgruppe mit gesondertem, höherem,[2] Hebesatz zu bestimmen. Städtebauliche Gründe sind nach § 25 Abs. 5 Satz 4 GrStG der erhöhte Bedarf an Wohn- und Arbeitsstätten, die Nachverdichtung bestehender Siedlungsstrukturen oder auch die Stärkung der Innenentwicklung. Liegen die städtebaulichen Gründe nur für einen bestimmten Teil der Gemeinde vor, hat die Gemeinde den gesonderten Hebesatz auf den entsprechenden Teil zu beschränken.[3] Um die Transparenz zu erhöhen, verpflichten § 25 Abs. 5 Satz 8 und Satz 9 GrStG die Gemeinden, eine umfangreiche Dokumentation hinsichtlich der betreffenden Grundstücke und Gebiete zu führen und diese im Rahmen einer Allgemeinverfügung zu veröffentlichen. Die steuerliche Maßnahme soll Lenkungswirkung entfalten und verhindern, dass baureife Grundstücke lediglich aus Spekulationszwecken gehalten werden und den gewünschten Wohnungsbau ausbremsen.[4]

Die Grundsteuer C gilt als Streitthema; der bereits in ähnlicher Weise von 1961 bis 1962 erhobenen Abgabe, welche damals mangels Ausbleibens der gewünschten Wirkung wieder abgeschafft wurde, wird vorausgesagt, ungerecht zu sein und dass sie das durch die Öffnungsklausel ohnehin uneinheitliche Grundsteuersystem mit verschiedenen Länderregelungen auf kommunaler Ebene zusätzlich verkompliziere.[5]

[1] Vgl. Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung v. 30.11.2019, BGBl. I 2019, S. 1875. Vgl. zur zeitlichen Anwendung § 37 Abs. 3 GrStG.
[4] Vgl. BT-Drs. 19/11086 v, 25.6.2019, S. 1.
[5] Vgl. Haufe-News v, 23.12.2021, Weg frei für die "Grundsteuer C", abrufbar unter: https://www.haufe.de/immobilien/wirtschaft-politik/groschek-wir-brauchen-so-etwas-wie-die-grundsteuer-c_84342_493774.html (letztes Abrufdatum: 22.3.2022). Vgl. mit umfangreicher Kritik an der Grundsteuer C Positionspapier des Zentralen Immobilien Ausschusses v. 21.10.2019, abrufbar unter: https://zia-deutschland.de/project/grundsteuer-c/ (letztes Abrufdatum: 22.3.2022).

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