Die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens erfolgt bislang im Rahmen einer Betriebsbewertung (Gesamtbewertung) mit dem Ertragswert. Für die alten Länder wird die Bewertung bisher in Form der Eigentümerbesteuerung und für die neuen Länder in Form der Nutzerbesteuerung jeweils einheitlich nach den Wertverhältnissen zum 1.1.1964 vorgenommen. In den alten Ländern gehört der Wohnteil einschließlich der Altenteilerwohnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, während die Wohngebäude in den neuen Ländern dem Grundvermögen zuzurechnen sind.

Durch die Übertragung der Agrarpolitik auf die Europäische Union und nach mehrfachen Strukturveränderungen innerhalb der letzten 50 Jahre haben sich die für einen Ertragswert maßgebenden Verhältnisse in der Land- und Fortwirtschaft jedoch grundlegend verändert. Dem ist durch eine Weiterentwicklung des Bewertungsverfahrens der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft für Zwecke der Grundsteuer Rechnung zu tragen.

 
Hinweis

Erbschaft- und schenkungsteuerliche Bewertungsregelungen nicht zielführend

Die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens für die Erbschaft- und Schenkungsteuer erfolgt im Rahmen einer einmaligen Bewertung durch ein Reingewinn- und ein Mindestverfahren. Bei der jährlich wiederkehrend zu erhebenden Grundsteuer ist ein solches Verfahren insbesondere mit Blick auf die monetären und bürokratischen Belastungen sowohl für die Land- und Forstwirtschaft als auch für die Finanzverwaltung nicht zielführend.

[1] Vgl. BT-Drs. 19/11085 S. 98.

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