Durch die Änderung des Grundgesetzes soll die Gesetzgebungskompetenz des Bundes unzweifelhaft abgesichert werden. Dazu erhält der Bund mit der Grundgesetzänderung – ohne dass für deren Ausübung die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG vorliegen müssen – uneingeschränkt die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz zur Regelung der Grundsteuer. Gesetzestechnisch erfolgt dies durch die Ergänzung des Art. 105 Abs. 2 GG. Zeitgleich wird den Ländern über eine Ergänzung in Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG eine umfassende abweichende Regelungskompetenz eröffnet.

Dies entspricht der bisherigen Systematik bundeseinheitlicher Steuergegenstände und Bemessungsgrundlagen auf der einen und der Hebesatzautonomie der Gemeinden auf der anderen Seite bei der Grundsteuer (und der Gewerbesteuer). Hierfür bestehen gute Gründe. Das betrifft vor allem die Schaffung einer bundesgesetzlichen Grundlage. Denn die Grundsteuer wird aufgrund ihrer historisch gewachsenen Funktion als unverzichtbare Finanzierungsquelle für die Kommunen bundesweit erhoben. Zugleich bietet sich gerade die Grundsteuer aufgrund der Immobilität des Steuerobjekts und des bereits in der Verfassung vorhandenen kommunalen Hebesatzrechts dafür an, die Steuerautonomie der Länder zu stärken. Dem trägt die Abweichungsbefugnis der Länder Rechnung.

 
Wichtig

Abweichendes Landesrecht ("Länderöffnungsklausel") erst für Veranlagungszeiträume ab 1.1.2025 anwendbar

In Art. 125b Abs. 3 GG wird bestimmt, dass auf dem Gebiet des Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG abweichendes Landesrecht der Erhebung der Grundsteuer frühestens für Zeiträume ab dem 1.1.2025 zugrunde gelegt werden darf. Mit dieser Regelung soll gewährleistet werden, dass die Grundsteuer erst ab diesem Zeitpunkt auf der Grundlage abweichenden Landesrechts erhoben werden kann. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass zu einem einheitlichen Zeitpunkt (1.1.2025) in allen Ländern die Grundsteuer nach neuem Recht – bundes- oder landesgesetzlich geregelt – erhoben wird. Eine vorherige Diversifizierung der Grundsteuer soll dadurch steuerpolitisch vermieden werden.

Die Regelung ermöglicht es den Ländern zugleich, bereits frühzeitig und parallel zur Fortgeltung des bisherigen Bundesrechts bis zum 31.12.2024 mit den erforderlichen Schritten zur verfahrensmäßigen Umsetzung abweichenden Landesrechts zu beginnen (z. B. Anforderung der Steuererklärungen, Erlass von Steuermessbescheiden).

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