Bei der Anfechtung von Verwaltungsakten ist zu beachten, dass Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid nur durch Anfechtung dieses Bescheids, nicht auch durch Anfechtung des Folgebescheids, angegriffen werden können.[1]

Hat demnach das Lagefinanzamt z. B. mit bestandskräftigem Fortschreibungsbescheid ein Grundstück dem Erwerber zugerechnet, ist zugleich bindend festgestellt, dass das Grundstück für den Grundsteuermessbescheid (Folgebescheid) dem Erwerber und nicht mehr dem Veräußerer zuzurechnen ist. Die im Bescheid über die Zurechnungsfortschreibung getroffene Feststellung, wem ein Grundstück ab einem bestimmten Zeitpunkt zuzurechnen ist, kann nur durch Anfechtung dieses Grundlagenbescheids, nicht durch Anfechtung des Folgebescheids angegriffen werden, denn die verbindliche, eine etwaige Rechtsverletzung auslösende Entscheidung wird bereits im Feststellungsbescheid (Bescheid über die Zurechnung des Grundsteuerwerts als Grundlagenbescheid) und nicht erst im Folgebescheid getroffen.[2]

Einwendungen gegen den festgestellten Wert des Grundstücks, z. B. weil sich ein konkreter Sachverhalt nicht korrekt bei der Bewertung niedergeschlagen hat (falsche Flächenangaben berücksichtigt, falsches Baujahr zugrunde gelegt, Grundsteuerbefreiung trotz Vorliegen der Voraussetzungen nicht gewährt), sind binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Grundsteuerwertbescheids bei dem Finanzamt, das den Grundsteuerwertbescheid erlassen hat, durch einen Einspruch geltend zu machen. Derartige Einwendungen können nicht im Einspruchsverfahren gegen den Grundsteuermessbescheid (Folgebescheid zur Feststellung des Grundsteuerwerts bzw. Grundlagenbescheid für den Grundsteuerbescheid) und schon gar nicht gegen den Grundsteuerbescheid erhoben werden.[3]

Ein Einspruch gegen einen Folgebescheid, mit dem nur Einwendungen gegen den Grundlagenbescheid geltend gemacht werden, ist daher unbegründet, aber nicht unzulässig.[4]

 
Hinweis

Grundsteuervergünstigungen

Wird hingegen eine Grundsteuervergünstigung trotz Vorliegen der Voraussetzungen nicht gewährt, sind Einwendungen hiergegen im Einspruchsverfahren gegen den Grundsteuermessbescheid (Folgebescheid zur Feststellung des Grundsteuerwerts bzw. Grundlagenbescheid für den Grundsteuerbescheid) zu erheben. Ein Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid wäre in diesem Fall unbegründet.

 
Wichtig

Bekanntgabemangel des Grundlagenbescheids kann allerdings gerügt werden

Gegen einen nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO erstmals erlassenen oder geänderten Folgebescheid darf allerdings eingewendet werden, der (geänderte) Grundlagenbescheid sei nicht wirksam bekannt gegeben und somit auch nicht wirksam geworden. Denn durch diese Einwendungen wird geltend gemacht, dass das Finanzamt den Folgebescheid erlassen oder geändert hat, ohne dass die Voraussetzungen des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO vorgelegen haben. Damit wird ein Mangel des Folgebescheids unmittelbar geltend gemacht.[5]

Zu beachten ist ferner, dass die in einem Grundsteuerwertbescheid über ein bebautes Grundstück getroffenen Feststellungen zum Wert, zur Art und zur Zurechnung selbstständige Feststellungen sind, die gesondert angefochten und bestandskräftig werden können. Es handelt sich insoweit nicht nur um einen, sondern um mehrere Verwaltungsakte.[6]

Wird der Grundsteuerwertbescheid (Grundlagenbescheid) auf Antrag oder von Amts wegen nach § 361 Abs. 2 AO bzw. 69 Abs. 2 FGO von der Vollziehung ausgesetzt, ist die Vollziehung der darauf beruhenden Folgebescheide von Amts wegen auszusetzen, und zwar auch dann, wenn die Folgebescheide nicht angefochten werden.[7] Für das gerichtliche Aussetzungsverfahren findet sich eine entsprechende Regelung in § 69 Abs. 2 Satz 4 FGO.

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