Nach neuem Recht erfolgt die Besteuerung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe durch eine standardisierte Bewertung der Flächen und der Hofstellen. Die Bewertungssystematik wird erheblich vereinfacht. Das sog. vergleichende Verfahren ist mit Einführung des 7. Abschnitts des BewG aufgegeben worden, da auf die einzelbetrieblichen Differenzierungen und Abgrenzungen des Grund und Bodens verzichtet werden kann.

Die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ist für Zwecke der Grundsteuer in den §§ 232 bis 242 BewG geregelt. In den alten und neuen Ländern bezieht sich die wirtschaftliche Einheit "Betrieb der Land- und Forstwirtschaft" einheitlich ausschließlich auf den Wirtschaftsteil und nicht mehr auf den Wohnteil. Die Bewertung des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft erfolgt bundeseinheitlich nach dem Eigentümerprinzip auf der Grundlage des amtlichen Liegenschaftskatasters.

Es wird eine standardisierte Bewertung der Flächen und der vorhandenen Hofstellen mit einem typisierten Ertragswert durchgeführt. Für jede in der jeweiligen wirtschaftlichen Einheit vorhandenen Nutzung wird unmittelbar ein Reinertrag ermittelt. Den unterschiedlichen Nutzungsformen (landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich, weinbaulich, gärtnerisch) werden Bewertungsfaktoren zugeordnet, die den durchschnittlichen Ertrag der jeweiligen Flächeneinheit widerspiegeln. Durch Multiplikation der jeweiligen Grundstücksfläche mit dem jeweiligen Bewertungsfaktor für die Nutzung, den Nutzungsteil oder die Nutzungsart ergibt sich der Reinertrag der durch den Betrieb genutzten land- und forstwirtschaftlichen Eigentumsflächen. Der Grundsteuerwert berechnet sich aus der Summe der jeweiligen Reinerträge multipliziert mit dem festgelegten Kapitalisierungsfaktor.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Beitrag "Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (sog. Grundsteuer A)"verwiesen.

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