Der Hauptfeststellung werden die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres (Hauptfeststellungszeitpunkt) zugrunde gelegt.[1]

Veränderungen des Wertniveaus innerhalb eines Hauptfeststellungszeitraums dürfen sich nicht auswirken. Diese schlagen sich z. B. in der Höhe des Bodenrichtwerts, dem Rohertrag eines Grundstücks oder den Normalherstellungskosten des Gebäudes nieder. Deshalb schreibt § 227 BewG vor, dass bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen der Grundsteuerwerte die Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt zugrunde zu legen sind. Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind hingegen zum maßgeblichen Fortschreibungszeitpunkt zu berücksichtigen. Zu den tatsächlichen Verhältnissen zählen z. B. die Eigentumsverhältnisse, Änderungen der Nutzung des Grundstücks und die Errichtung oder der Abriss von Gebäuden.

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