Die durch eine Hauptfeststellung festgestellten Grundsteuerwerte gelten grundsätzlich bis zum Wirksamwerden der bei der nächsten Hauptfeststellung ermittelten Grundsteuerwerte. Während dieses Zeitraums können sich die bei der Bewertung zugrunde gelegten Verhältnisse in Bezug auf den Wert, die Art und die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit allerdings ändern. Diesen Änderungen wird durch Fortschreibungen des Grundsteuerwerts (Wert-, Art- oder Zurechnungsfortschreibungen) nach § 222 Abs. 1 und 2 BewG Rechnung getragen.

Änderungen hinsichtlich der Art oder Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit führen stets zu einer Fortschreibung. Bei Wertabweichungen müssen erst bestimmte Wertgrenzen unter- oder überschritten sein, um den Grundsteuerwert fortschreiben zu können (Wertabweichung von 15.000 EUR nach oben oder unten).

Bei der Feststellung von Grundsteuerwerten ist, wie auch bereits bei der Einheitsbewertung, stets das Stichtagsprinzip zu berücksichtigen. Das bedeutet konkret, dass sich Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse immer erst auf den 1. Januar des Kalenderjahres in der Feststellung niederschlagen, das auf das Jahr des Eintritts der Änderung folgt. So ist bei einer unterjährigen Veräußerung eines Grundstücks die Zurechnungsfortschreibung auf den Erwerber erst zum 1. Januar des Folgejahres vorzunehmen, mit der Konsequenz, dass der Veräußerer für das gesamte Jahr des Verkaufs die Grundsteuer schuldet. Für die Grundsteuerfestsetzung sind also immer die Verhältnisse zum 1. Januar eines Jahres maßgeblich.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge