Die Grundsteuerwerte werden erstmals auf den 1.1.2022 festgestellt.[1] Im Rahmen von turnusmäßig wiederkehrenden Hauptfeststellungen (alle sieben Jahre; nächste Hauptfeststellung nach dem 1.1.2022 somit am 1.1.2029) werden die Grundsteuerwerte für sämtlichen inländischen Grundbesitz festgestellt. Dadurch wird sichergestellt, dass die Grundstücke in regelmäßigen Zeitabständen nach den aktuellen Wertverhältnissen bewertet werden. Bereits in den gesetzlichen Vorschriften zur Einheitsbewertung war vorgesehen, alle sechs Jahre eine Hauptfeststellung durchzuführen. Dazu kam es jedoch seit der letzten Hauptfeststellung zum 1.1.1964 (Westdeutschland) bzw. 1.1.1935 (Ostdeutschland) nie und die fehlende Wertaufholung führte letztendlich zur Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung.

Zur Hauptfeststellung auf den 1.1.2022 müssen alle Grundbesitzer eine Feststellungserklärung bei dem für ihren Grundbesitz zuständigen Finanzamt einreichen und die abgefragten Grundstücksmerkmale erklären.[2] In Zukunft sollen die Hauptfeststellungen weitestgehend automationsgestützt umgesetzt werden können, sodass die Steuerpflichtigen dann nur noch wenige oder ggf. sogar gar keine grundstücksbezogenen Angaben im Rahmen einer Feststellungserklärung mehr machen müssen. Voraussetzung dafür ist ein fortlaufender automationsgestützter Daten- und Informationsaustausch zwischen der Finanzverwaltung und den Behörden, welche die für die Grundsteuerwertfeststellung benötigten Daten verwalten. Das sind im einzelnen die Vermessungs- und Katasterverwaltungen, die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte, sowie die Grundbuchämter.

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