Das (bisherige) System der Grundsteuerfestsetzung im Rahmen eines dreistufigen Verfahrens bleibt auch weiterhin erhalten. Die Grundsteuer wird auch künftig in den folgenden drei Schritten ermittelt:

  1. Feststellung des Grundsteuerwerts (früher: Einheitswert) für inländischen Grundbesitz nach § 219 Abs. 1 BewG (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Grundstücke) durch das Lagefinanzamt[1] im Rahmen eines Grundsteuerwertbescheids (Feststellungsbescheid i. S. d. § 179 Abs. 1 i. V. m. § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO; früher: Einheitswertbescheid).
  2. Festsetzung des Grundsteuermessbetrags durch Multiplikation des Grundsteuerwerts mit der Steuermesszahl nach § 15 GrStG im Rahmen eines Grundsteuermessbescheids[2] durch das Lagefinanzamt und Mitteilung an die hebeberechtigte Kommune.
  3. Festsetzung der Grundsteuer durch Multiplikation des Grundsteuermessbetrags mit dem kommunalen Grundsteuerhebesatz[3] durch die hebeberechtigte Kommune im Rahmen eines Grundsteuerbescheids.[4]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge