In diesem Fall entfällt die gesamthänderischer Mitberechtigung und die Steuervergünstigung ist rückwirkend zu versagen.
Umwandlung einer OHG in eine GmbH[1]
A überträgt ein Grundstück auf eine OHG, an deren Vermögen er zu 50 % beteiligt ist. Innerhalb von 10 Jahren wird die OHG formwechselnd in eine GmbH umgewandelt.[2]
Die Steuer für den Grundstücksübergang nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG wird nach § 5 Abs. 2 GrEStG (zunächst) i. H. v. 50 % nicht erhoben. Da die gesamthänderische Mitberechtigung durch die heterogene formwechselnde Umwandlung wegfällt, ist die Steuervergünstigung rückwirkend zu versagen. Die Steuerfestsetzung ist nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 AO wegen des Eintritts eines rückwirkenden Ereignisses zu ändern.
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