In diesem Fall entfällt die gesamthänderischer Mitberechtigung und die Steuervergünstigung ist rückwirkend zu versagen.

 
Praxis-Beispiel

Umwandlung einer OHG in eine GmbH[1]

A überträgt ein Grundstück auf eine OHG, an deren Vermögen er zu 50 % beteiligt ist. Innerhalb von 10 Jahren wird die OHG formwechselnd in eine GmbH umgewandelt.[2]

Die Steuer für den Grundstücksübergang nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG wird nach § 5 Abs. 2 GrEStG (zunächst) i. H. v. 50 % nicht erhoben. Da die gesamthänderische Mitberechtigung durch die heterogene formwechselnde Umwandlung wegfällt, ist die Steuervergünstigung rückwirkend zu versagen. Die Steuerfestsetzung ist nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 AO wegen des Eintritts eines rückwirkenden Ereignisses zu ändern.

[1] Dieses und die folgenden Beispiele sind den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder v. 12.11.2018, BStBl 2018 I S. 1334, entnommen. Die zeitlichen Regelungen wurden allerdings an die neuen gesetzlichen Bestimmungen angepasst.
[2] Wegen der Anwendung der 10-Jahresfrist vgl. § 23 Abs. 18 und 24 GrEStG sowie die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu den Übergangsregelungen aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes v. 29.6.2021, BStBl 2021 I S. 1006, Tz. 5.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge