In Fällen, in denen Grundstücke von den Gesamthändern auf die Gesamthand[2] oder von der Gesamthand auf die Gesamthänder[3] übergehen, gelten neben den Sondervergünstigungen der §§ 5 und 6 GrEStG auch die allgemeinen Steuerbefreiungen.[4] Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 3 und 3a GrEStG können gleichzeitig sowohl nach einer personenbezogenen Befreiungsvorschrift[5] als auch nach § 6 GrEStG (unter Beachtung der Sperrklausel[6]) begünstigt sein.[7]

 
Praxis-Beispiel

Judikate aus der Finanzrechtsprechung

  • Die allgemeine Steuervergünstigung nach § 3 Nr. 4 GrEStG für Grundstückserwerbe durch den Ehegatten findet im Rahmen des § 6 GrEStG entsprechende Anwendung.[8]
  • Geht ein Grundstück von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand (ggf. nach § 1 Abs. 2a GrEStG auch nur fiktiv) über, wird bei Identität der Beteiligungsverhältnisse die Steuer nach § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG nicht erhoben. Vermindert sich die Höhe des Anteils einer im Zeitpunkt des Grundstücksübergangs an der grundstückserwerbenden Gesamthand beteiligten Person innerhalb von fünf Jahren dadurch, dass diese über ihren Anteil zugunsten ihres Ehegatten oder eines Verwandten in gerader Linie oder durch freigebige Zuwendung unter Lebenden i. S. d. § 7 Abs. 1 ErbStG verfügt, wirkt sich dies im Hinblick auf § 3 Nr. 2, Nr. 4 und Nr. 6 GrEStG auf die Nichterhebung der Steuer nicht aus, soweit die begünstigten Personen ihrerseits die Beteiligung an der Gesamthand i. S. von § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG unvermindert über den Zeitraum von fünf Jahren aufrechterhalten.[9]
  • § 3 Nr. 6 Satz 1 GrEStG ist auch anwendbar, wenn an dem Grundstücksübertragungsgeschäft Personengesellschaften beteiligt sind, die die Voraussetzungen, die an die Verwandtschaft anknüpfen, als nicht natürliche Personen unmittelbar nicht erfüllen können. Den Personengesellschaften als Gesamthandsgemeinschaften, zu denen auch die KG gehört, können im Rahmen der Befreiungstatbestände im Umfang der Beteiligung die persönlichen Eigenschaften der jeweiligen Gesellschafter zugerechnet werden. Das wird aus dem Rechtsgedanken des § 5 Abs. 2 GrEStG abgeleitet.[10]
 
Hinweis

Fürsorgepflicht des Finanzamts

Die Steuervergünstigungen der §§ 5, 6 und 6a GrStG stehen gleichrangig nebeneinander. Soweit die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht vorliegen oder später entfallen, kann eine andere Steuervergünstigung von Amts wegen gewährt werden, sofern deren Voraussetzungen vorliegen.

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