FinMin Nordrhein-Westfalen, Erlaß v. 16.6.1999, S 4540 - 1 - V A 2

Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GrEStG darf der Erwerber eines Grundstücks i.S. von § 2 GrEStG erst dann als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen werden, wenn eine Bescheinigung des für die Besteuerung zuständigen FA vorgelegt wird, aus der sich ergibt, daß der Eintragung keine steuerlichen Bedenken entgegenstehen. Im Rahmen des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 (BGBl 1999 I S. 495, BStBl 1999 I S. 397) wurde in § 22 Abs. 1 GrEStG ein neuer Satz 2 aufgenommen, der vorsieht, daß die obersten Finanzbehörden der Länder im Einvernehmen mit den Landesjustizverwaltungen Ausnahmen zulassen können.

Das Justizministerium und das FinMin des Landes Nordrhein-Westfalen haben für folgende Erwerbsvorgänge Ausnahmen von der Vorlagepflicht von Unbedenklichkeitsbescheinigungen zugelassen:

  1. a) für Grundstückserwerbe von Todes wegen (Hinweis auf § 3 ErbStG);
  2. b) für Grundstückserwerbe durch den Ehegatten des Veräußerers (vgl. § 3 Nr. 4 GrEStG);
  3. c) für Rechtsvorgänge zwischen Personen, die miteinander in gerader Linie verwandt sind. Den Abkömmlingen stehen die Stiefkinder gleich. Den Verwandten in gerader Linie sowie den Stiefkindern stehen deren Ehegatten gleich (vgl. § 3 Nr. 6 GrEStG);
  4. d) für Grundstückserwerbe durch die Bundesrepublik, durch ein Land oder durch eine Gemeinde (einen Gemeindeverband);
  5. e) für Rückübertragungen von Marksteinschutzflächen (vgl. Erlaß vom 29.7.1994, S 4540 - 1 - V A 2);
  6. f) für Rechtsvorgänge, die nach § 11 Abs. 2 und 3 des Gesetzes zur Neuordnung des Eisenbahnwesens befreit sind (vgl. Erlaß vom 15.8.1994, S 4540 - 1 - V A 2).

Die Anzeigepflicht der Gerichte, Behörden und Notare nach § 18 GrEStG wird durch die obige Regelung nicht berührt. In allen Zweifelsfällen werden die Finanzämter auf Verlangen der Grundbuchämter Unbedenklichkeitsbescheinigungen erteilen.

Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung ist in den folgenden Fällen nur eine Unbedenklichkeitsbescheinigung zu erteilen:

  • bei Erbauseinandersetzungen, wenn alle in der Urkunde beurkundeten Erwerbsvorgänge nach § 3 Nr. 3 GrEStG von der Besteuerung ausgenommen sind, für jeweils alle Grundstücke derselben Gemarkung;
  • beim Erwerb eines Grundstücks durch Ehegatten nach Bruchteilen oder zur gesamten Hand.

Die Notare werden durch das Justizministerium und die Notarkammern davon unterrichtet, daß bei Antragstellung bzw. bei Erfüllung der Anzeigepflicht oder in den Urkunden auf die Befreiung von der Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung und ggf. den Grund der Befreiung hinzuweisen ist.

 

Normenkette

GrEStG § 22 Abs. 1 Satz 1

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