Außer der Bagatellgrenze von 2.500 EUR sind folgende Vorgänge von der Grunderwerbsteuer befreit:
- Grundstücksschenkungen und Erwerbe von Todes wegen,
- Grundstückserwerbe durch Miterben im Rahmen von Erbauseinandersetzungen,
- Grundstückserwerbe unter Ehegatten oder Lebenspartnern,
- Grundstückserwerbe zum Zwecke der Vermögensauseinandersetzung nach einer Scheidung oder nach Aufhebung der Lebensgemeinschaft,
- Grundstückserwerbe unter Verwandten in gerader Linie,
- Grundstückserwerbe im Rahmen einer Gesamtgutsteilung,
- der Rückerwerb eines Grundstücks durch den Treugeber bei Auflösung des Treuhandverhältnisses,
- Grundstücksteilungen nach § 3 Wohnungseigentumsgesetz oder Realteilungen, soweit kein Mehrerwerb erfolgt ist,
- bestimmte gesellschaftsrechtliche Vorgänge gem. §§ 5–7 GrEStG.[1]
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