Leitsatz

Die Steuervergünstigung des § 6a GrEStG gilt für alle Umwandlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1-3 GrEStG.

 

Sachverhalt

Ein Einzelunternehmer hat mit Vertrag vom 7.3.2021 sein Einzelunternehmen auf die neu gegründete E GmbH ausgegliedert. Im Betriebsvermögen des Einzelunternehmens befanden sich Grundstücke sowie Anteile grundbesitzender Kapitalgesellschaften. Das Finanzamt setzte Grunderwerbsteuer gem. § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG und § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG fest. Hiergegen legte die E GmbH Einspruch ein, da zwar die Tatbestände des § 1 GrEStG erfüllt, aber die Erwerbsvorgänge nach § 6a GrEStG steuerfrei seien. Das Finanzamt war dagegen der Meinung, dass § 6a GrEStG auf Fälle der Ausgliederung eines Einzelunternehmens zur Neugründung einer Kapitalgesellschaft keine Anwendung finde. Das Einspruchsverfahren wurde bis zur Entscheidung des BFH ruhend gestellt, allerdings wurde von der E GmbH ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei Gericht gestellt.

 

Entscheidung

Der Antrag ist begründet, d. h. es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids. Nach Auffassung des Senats dürften die – steuerbaren – Vorgänge nach § 6a GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit sein, da die Voraussetzungen hierfür vorliegen. An dem Vorgang waren nur der Einzelunternehmer als herrschendes und die E GmbH als abhängiges Unternehmen beteiligt. "Unternehmen" meint im Rahmen des § 6a GrEStG alle Rechtsträger, die wirtschaftlich tätig sind, und umfasst daher auch ein Einzelunternehmen. Zudem wurden auch die 5-jährigen Vor- und Nachbehaltensfristen nicht verletzt, da diese nicht gelten, wenn sie aus umwandlungsbedingten Gründen nicht eingehalten werden können.

 

Hinweis

Der Beschluss des FG Münster ist zu begrüßen, da es für die Praxis von hoher Relevanz ist, dass bei der Einbringung eines Betriebs in eine Kapitalgesellschaft keine Grunderwerbsteuer anfällt. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass das FG lediglich über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung entschieden hat; das endgültige Urteil wird der Bundesfinanzhof, Az beim BFH II R 2/22, treffen, welches mit Spannung erwartet werden darf.

 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Beschluss vom 03.05.2022, 8 V 246/22 GrE

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