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Grunderwerbsteuer / 3 Steuervergünstigungen

Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
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Der Zweite Abschnitt des GrEStG ist mit "Steuervergünstigungen" überschrieben. Die als Steuervergünstigungen bezeichneten Vorschriften der §§ 3 bis 7 GrEStG sind der Sache nach Steuerbefreiungen. Da es sich bei der Grunderwerbsteuer um eine Rechtsverkehrssteuer handelt, kennt das Grunderwerbsteuerrecht keine persönlichen, sondern nur sachliche Steuerbefreiungen (obwohl diese z. T. an personenbezogene Merkmale anknüpfen).[1] Es wird zwischen "echten" Steuerbefreiungen[2] und Steuerbefreiungen in Sonderfällen[3] unterschieden. Bei den "echten" Steuerbefreiungen bilden die personenbezogenen Steuerbefreiungen[4] eine besondere Gruppe. Bei den Steuerbefreiungen in Sonderfällen ist insbesondere die Steuervergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern nach § 6a GrEStG hervorzuheben.

[1] Vgl. Kramer, Weilbach, Baumann in; Weilbach, GrEStG, § 3 GrEStG Rz. 1, Stand: 22.11.2022.
[2] §§ 3 und 4 GrEStG.
[3] §§ 5 bis 7 GrEStG.
[4]

S. Abschnitt 3.1

[5]

3.1 Allgemeine Ausnahmen von der Besteuerung

Von der Besteuerung sind insbesondere die folgenden Erwerbsvorgänge ausgenommen[1]:

  • der Erwerb eines Grundstücks, wenn der für die Berechnung der Steuer maßgebende Wert die Freigrenze von 2.500 EUR nicht übersteigt.[2] Als Grundstück i. S. d. § 2 GrEStG gilt auch ein ideeller Miteigentumsanteil (Bruchteilseigentum) an einem Grundstück. Grundsätzlich erfüllt daher jeder Erwerb eines Miteigentumsanteils einen Grunderwerbsteuertatbestand und ist für die Freigrenze des § 3 Nr. 1 GrEStG als selbständiger Steuerfall zu betrachten. Mehrere Steuerfälle sind auch dann anzunehmen, wenn mehrere Miteigentümer sich verpflichten, das Grundstück auf einen Erwerber zu Alleineigentum zu übertragen.

    Dies gilt auch für Eheleute, die im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Veräußern diese ein Grundstück an einen Dritten, so liegen zwei Erwerbsvorgänge unabh...

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